RS VwGH Beschluss 2007/02/20 2005/05/0159

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.02.2007
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Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 87/17/0357 B 22. Juni 1990 RS 1 (hier mit Zusatz: "Ein förmlicher Berichtigungsantrag ist daher unzulässig.") Stammrechtssatz

Den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens steht ein Antragsrecht auf Berichtigung von Schreibfehlern und Rechenfehlern nicht zu.

Im RIS seit
13.05.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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