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67 VersorgungsrechtNorm
KOVG 1957 §18;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0396/74 E 17. Februar 1975 RS 1Stammrechtssatz
Gemäß § 18 Abs 1 KOVG 1957 wird die Pflegezulage zur Beschädigtenrente gewährt, wenn der Beschädigte infolge der Dienstbeschädigung so hilflos ist, daß er für die lebensnotwendigen Verrichtungen der Hilfe einer anderen Person bedarf. Aus dieser Bestimmung ergibt sich, daß der Anspruch auf Pflegezulage die Zuerkennung einer Beschädigtenrente und die Anerkennung bestimmter Dienstbeschädigungen voraussetzt. (Hinweis auf E vom 18.12.1972, Zl. 0091/71, E vom 18.3.1953, Zl. 2064/51, E vom 16.12.1953, Zl. 3106/52)Gemäß Paragraph 18, Absatz eins, KOVG 1957 wird die Pflegezulage zur Beschädigtenrente gewährt, wenn der Beschädigte infolge der Dienstbeschädigung so hilflos ist, daß er für die lebensnotwendigen Verrichtungen der Hilfe einer anderen Person bedarf. Aus dieser Bestimmung ergibt sich, daß der Anspruch auf Pflegezulage die Zuerkennung einer Beschädigtenrente und die Anerkennung bestimmter Dienstbeschädigungen voraussetzt. (Hinweis auf E vom 18.12.1972, Zl. 0091/71, E vom 18.3.1953, Zl. 2064/51, E vom 16.12.1953, Zl. 3106/52)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1976:1975001114.X03Im RIS seit
14.03.2003