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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
DevG §3 Z5;Rechtssatz
Die angewendeten Bestimmungen des Devisengesetzes, die eine Verfügung über Forderungen und eine Verbringung von Zahlungsmitteln in das Ausland an eine Bewilligung knüpfen, räumen andern Personen als jenen, die die Verfügungen treffen oder die Zahlungsmittel verbringen, um die es geht, subjektive Rechte nicht ein.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1976:1976002597.X01Im RIS seit
29.11.1976