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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §48 Abs2 lita impl;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1505/74 B 15. September 1976 VwSlg 9122 A/1976 RS 1Stammrechtssatz
Auch wenn mehrere Behörden gemeinsam einen formell einheitlichen Bescheid erlassen haben, der mittels Beschwerde angefochten wird, gebührt den Behörden, wenn sie obsiegen, nur einmal der Aufwandersatz. Zwischen den Behörden erfolgt die Aufteilung nach Kopfteilen (hier: Formal ein Bescheid der Abt I/7, Amt der NÖ Landesregierung. Übertretung nach StVO: Landesregierung, Übertretung nach KFG: Landeshauptmann).
Schlagworte
Vorlagen- und Schriftsatzaufwand der belangten Behörde Umfang des Zuspruches des Vorlagenaufwandes und Schriftsatzaufwandes bei mehrfachen Begehren auf Ersatz desselben, bei Vorliegen mehrerer angefochtener Bescheide, bei anders lautendem oder höherem BegehrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1976:1976001705.X02Im RIS seit
11.07.2001