RS Vwgh 1976/12/1 1778/76

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.12.1976
beobachten
merken

Index

32/06 Verkehrsteuern

Norm

ErbStG §3 Abs5;

Rechtssatz

Wohl muß es als Grundsatz gelten, daß § 3 Abs 5 ErbStG 1955 nur die Einrichtung des ersten gemeinsamen Haushaltes begünstigt (E 30.3.1967, VwSlg 3593 F/1967 und E 2.7.1970, 826/69), doch ist dieser aus dem Sinne der Gesetzesstelle abgeleitete Grundsatz in vernünftiger Weise an eben diesem Sinn zu messen. Diesem Sinn entsprechend kann in der zur Überbrückung der für die Einrichtung eines Eigenheimes nötigen Zeit nur für ein Jahr abgeschlossenen und lediglich kurzfristig verlängerten Miete einer teilweise möblierten Wohnung nur eine zwangsläufige vorübergehende Lösung erblickt werden, dieWohl muß es als Grundsatz gelten, daß Paragraph 3, Absatz 5, ErbStG 1955 nur die Einrichtung des ersten gemeinsamen Haushaltes begünstigt (E 30.3.1967, VwSlg 3593 F/1967 und E 2.7.1970, 826/69), doch ist dieser aus dem Sinne der Gesetzesstelle abgeleitete Grundsatz in vernünftiger Weise an eben diesem Sinn zu messen. Diesem Sinn entsprechend kann in der zur Überbrückung der für die Einrichtung eines Eigenheimes nötigen Zeit nur für ein Jahr abgeschlossenen und lediglich kurzfristig verlängerten Miete einer teilweise möblierten Wohnung nur eine zwangsläufige vorübergehende Lösung erblickt werden, die

der steuerbegünstigten Gewährung der Ausstattung zur Errichtung des endgültigen Haushaltes im Eigenheim nicht entgegensteht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1976:1976001778.X03

Im RIS seit

01.12.1976

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten