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32/06 VerkehrsteuernNorm
ErbStG §3 Abs5;Rechtssatz
Wohl muß es als Grundsatz gelten, daß § 3 Abs 5 ErbStG 1955 nur die Einrichtung des ersten gemeinsamen Haushaltes begünstigt (E 30.3.1967, VwSlg 3593 F/1967 und E 2.7.1970, 826/69), doch ist dieser aus dem Sinne der Gesetzesstelle abgeleitete Grundsatz in vernünftiger Weise an eben diesem Sinn zu messen. Diesem Sinn entsprechend kann in der zur Überbrückung der für die Einrichtung eines Eigenheimes nötigen Zeit nur für ein Jahr abgeschlossenen und lediglich kurzfristig verlängerten Miete einer teilweise möblierten Wohnung nur eine zwangsläufige vorübergehende Lösung erblickt werden, dieWohl muß es als Grundsatz gelten, daß Paragraph 3, Absatz 5, ErbStG 1955 nur die Einrichtung des ersten gemeinsamen Haushaltes begünstigt (E 30.3.1967, VwSlg 3593 F/1967 und E 2.7.1970, 826/69), doch ist dieser aus dem Sinne der Gesetzesstelle abgeleitete Grundsatz in vernünftiger Weise an eben diesem Sinn zu messen. Diesem Sinn entsprechend kann in der zur Überbrückung der für die Einrichtung eines Eigenheimes nötigen Zeit nur für ein Jahr abgeschlossenen und lediglich kurzfristig verlängerten Miete einer teilweise möblierten Wohnung nur eine zwangsläufige vorübergehende Lösung erblickt werden, die
der steuerbegünstigten Gewährung der Ausstattung zur Errichtung des endgültigen Haushaltes im Eigenheim nicht entgegensteht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1976:1976001778.X03Im RIS seit
01.12.1976Zuletzt aktualisiert am
12.07.2011