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32/06 VerkehrsteuernNorm
ErbStG §3 Abs5;Rechtssatz
§ 3 Abs 5 ErbStG 1955 unterwirft Zuwendungen (Heiratsgut und Ausstattung) von Eltern an Kinder, die das in dieser Gesetzesstelle angegebene Ausmaß überschreiten, unabhängig von den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes der Schenkungssteuer, also auch unabhängig davon, ob auf diese Zuwendungen ein rechtlicher oder sittlicher Anspruch besteht oder nicht.Paragraph 3, Absatz 5, ErbStG 1955 unterwirft Zuwendungen (Heiratsgut und Ausstattung) von Eltern an Kinder, die das in dieser Gesetzesstelle angegebene Ausmaß überschreiten, unabhängig von den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes der Schenkungssteuer, also auch unabhängig davon, ob auf diese Zuwendungen ein rechtlicher oder sittlicher Anspruch besteht oder nicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1976:1976001778.X01Im RIS seit
01.12.1976Zuletzt aktualisiert am
12.07.2011