RS Vwgh 1976/12/1 1778/76

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Veröffentlicht am 01.12.1976
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Index

32/06 Verkehrsteuern

Norm

ErbStG §3 Abs5;

Rechtssatz

§ 3 Abs 5 ErbStG 1955 unterwirft Zuwendungen (Heiratsgut und Ausstattung) von Eltern an Kinder, die das in dieser Gesetzesstelle angegebene Ausmaß überschreiten, unabhängig von den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes der Schenkungssteuer, also auch unabhängig davon, ob auf diese Zuwendungen ein rechtlicher oder sittlicher Anspruch besteht oder nicht.Paragraph 3, Absatz 5, ErbStG 1955 unterwirft Zuwendungen (Heiratsgut und Ausstattung) von Eltern an Kinder, die das in dieser Gesetzesstelle angegebene Ausmaß überschreiten, unabhängig von den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes der Schenkungssteuer, also auch unabhängig davon, ob auf diese Zuwendungen ein rechtlicher oder sittlicher Anspruch besteht oder nicht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1976:1976001778.X01

Im RIS seit

01.12.1976

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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