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90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §73 Abs1;Rechtssatz
Entzeiht die Behörde gem § 73 KFG 1967 eine Lenkerberechtigung, weil deren Besitzer nicht mehr im Sinne des § 66 KFG 1967 verkehrszuverlässig ist, darf sie nicht aussprechen, dass im Fall der Erteilung einer Lenkerberechtigung (nach Ablauf der Entziehungsfrist) diese zunächst nur befristet zu erteilen wäre, da sie damit dem Verfahren zur Wiedererteilung der Lenkerberechtigung vorgreifen würde.Entzeiht die Behörde gem Paragraph 73, KFG 1967 eine Lenkerberechtigung, weil deren Besitzer nicht mehr im Sinne des Paragraph 66, KFG 1967 verkehrszuverlässig ist, darf sie nicht aussprechen, dass im Fall der Erteilung einer Lenkerberechtigung (nach Ablauf der Entziehungsfrist) diese zunächst nur befristet zu erteilen wäre, da sie damit dem Verfahren zur Wiedererteilung der Lenkerberechtigung vorgreifen würde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1976:1975001350.X06Im RIS seit
08.04.2003Zuletzt aktualisiert am
19.09.2011