RS Vwgh 1976/12/2 1350/75

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Veröffentlicht am 02.12.1976
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Index

90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §73 Abs1;
  1. KFG 1967 § 73 gültig von 20.08.1997 bis 31.10.1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/1997
  2. KFG 1967 § 73 gültig von 08.03.1995 bis 19.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1995
  3. KFG 1967 § 73 gültig von 28.07.1990 bis 07.03.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990

Rechtssatz

Entzeiht die Behörde gem § 73 KFG 1967 eine Lenkerberechtigung, weil deren Besitzer nicht mehr im Sinne des § 66 KFG 1967 verkehrszuverlässig ist, darf sie nicht aussprechen, dass im Fall der Erteilung einer Lenkerberechtigung (nach Ablauf der Entziehungsfrist) diese zunächst nur befristet zu erteilen wäre, da sie damit dem Verfahren zur Wiedererteilung der Lenkerberechtigung vorgreifen würde.Entzeiht die Behörde gem Paragraph 73, KFG 1967 eine Lenkerberechtigung, weil deren Besitzer nicht mehr im Sinne des Paragraph 66, KFG 1967 verkehrszuverlässig ist, darf sie nicht aussprechen, dass im Fall der Erteilung einer Lenkerberechtigung (nach Ablauf der Entziehungsfrist) diese zunächst nur befristet zu erteilen wäre, da sie damit dem Verfahren zur Wiedererteilung der Lenkerberechtigung vorgreifen würde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1976:1975001350.X06

Im RIS seit

08.04.2003

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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