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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
ASVG §49 Abs3 Z17 idF 1967/067;Rechtssatz
Die bei Weihnachtsfeiern (hier 1971, 1972 und 1973) empfangenen Golddukaten sind eine hiebei übliche Sachzuwendung. Das herkömmliche Ausmaß der Kosten wird hier - wie dem Erkenntnis des VwGH vom 16.6.1976, 1859/75 zu entnehmen ist - durch jene Kosten bestimmt, die üblicherwiese bei Weihnachtsfeiern für Sachzuwendungen pro Dienstnehmer unter den Gesichtspunkten (a) der Art des Betriebes, (b) der Größe des Betriebes und (c) der Qualifikation der Dienstnehmer aufgewendet werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1976:1976000573.X01Im RIS seit
02.12.1976