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L10013 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht GemeindehaushaltNorm
B-VG Art119a Abs5;Rechtssatz
Es ist weder der NÖ Gemeindeordnung noch dem B-VG eine Beschränkung des Aufhebungsrechtes der Aufsichtsbehörde auf "öffentliche Gesetzwidrigkeiten" zu entnehmen.
Schlagworte
Inhalt der Vorstellungsentscheidung Aufgaben und Befugnisse der VorstellungsbehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1976:1976001035.X03Im RIS seit
15.05.2003