RS Vwgh 1976/12/7 2282/75

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.12.1976
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10/10 Grundrechte

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0642/70 E 5. Oktober 1970 VwSlg 7873 A/1970 RS 9

Stammrechtssatz

Eine Verletzung des Gleichheitssatzes liegt dann nicht vor, wenn die Behörde in jenem Vollzugsbereiche, in dem sie rechtlich gebunden ist, dem Gesetz entsprechend vorgeht oder sich zumindest ernsthaft um eine dem Gesetz entsprechende Lösung des Rechtsfalles bemüht. (Hinweis auf die E des VfGH vom 27.9.1968, Zl. b 478/67 und vom 28.2.1969, Zl. B 205/68)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1976:1975002282.X05

Im RIS seit

25.03.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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