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L82000 BauordnungNorm
AVG §68;Rechtssatz
Im baubehördlichen Bewilligungsverfahren kann der Nachbar das Vorliegen einer entschiedenen Sache einwenden (E 12.5.1959, Slg 4966 A/1959). Der Sinn der materiellen Rechtskraft ist darin gelegen, dass eine Angelegenheit bei unverändertem Sachverhalt nicht neuerlich aufgerollt werden kann. Die Frage, ob eine wesentliche Sachverhaltsänderung eingetreten ist, ist nicht nach der objektiven Rechtslage zu beurteilen, sondern nach der Wertung, die das geänderte Sachverhaltselement in der in Rechtskraft erwachsenen Entscheidung erfahren hat (Hinweis E 14.6.1971, Slg 8035 A/1971, E 26.2.1974 500/72). Waren für die Abweisung des Bauansuchens zu geringe Abstände von der Nachbargrenze maßgeblich, und weist das neue Bauansuchen wesentlich größere Abstände aus, dann kann der Nachbar durch die Abweisung seiner Einwendung, entschiedene Sache liege vor, in keinem Recht verletzt worden sein.
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar Diverses BauRallg5/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1976:1976001987.X01Im RIS seit
20.08.2003Zuletzt aktualisiert am
18.02.2009