RS Vwgh 2007/2/20 2005/05/0116

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.02.2007
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Index

L85003 Straßen Niederösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AVG §56;
AVG §68 Abs1;
LStG NÖ 1999;
UVPG 2000 §3 Abs1;
UVPG 2000 §3 Abs2;
UVPG 2000 §3 Abs3a;
UVPG 2000 §3 Abs7;
VwRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2005/05/0117

Rechtssatz

Die rechtskräftige Feststellung nach § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 bewirkt die Bindung für alle relevanten Verfahren. Diese Bindungswirkung eines Feststellungsbescheides erlaubt es gerade nicht, in den folgenden Materienverfahren den Feststellungsbescheid einer inhaltlichen Prüfung zu unterziehen. Bei der Beurteilung, ob ein Teil eines größeren Vorhabens für sich allein als Vorhaben im Sinne des § 3 Abs. 1 UVP-G 2000 zu beurteilen ist, ist die Sachlichkeit der Abgrenzung maßgeblich. Auf eventuell sonst noch beabsichtigte Vorhaben kommt es, so lange noch kein konkretes Projekt vorliegt, nicht an. Sollten künftige Vorhaben die festgestellten Schwellenwerte überschreiten, bieten die Bestimmungen der §§ 3 Abs. 2 bzw. 3a UVP-G 2000 Abhilfe.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2005050116.X02

Im RIS seit

04.04.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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