Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §45 Abs2;Rechtssatz
§ 90 KOVG enthält keine Regelung, aus der geschlossen werden kann, dass ein Anspruch auf die Beiziehung von Fachärzten bestimmter Richtung bestünde, dies deshalb weil es grundsätzlich nur auf die Begründung und die Schlüssigkeit des Gutachtens ankommt und es daher ohne Bedeutung ist, ob dasselbe von einem praktischen Arzt oder einem Facharzt bestimmter Richtung erstellt worden ist (Hinweis E 24.4.1961, 2411/59, E 15.6.1967, 30/67, E 6.2.1968, 1061/67 und E 11.6.1976, 2216/75).Paragraph 90, KOVG enthält keine Regelung, aus der geschlossen werden kann, dass ein Anspruch auf die Beiziehung von Fachärzten bestimmter Richtung bestünde, dies deshalb weil es grundsätzlich nur auf die Begründung und die Schlüssigkeit des Gutachtens ankommt und es daher ohne Bedeutung ist, ob dasselbe von einem praktischen Arzt oder einem Facharzt bestimmter Richtung erstellt worden ist (Hinweis E 24.4.1961, 2411/59, E 15.6.1967, 30/67, E 6.2.1968, 1061/67 und E 11.6.1976, 2216/75).
Schlagworte
Aufgabe des ärztlichen Sachverständigen in Abgrenzung von den Aufgaben der Behörde Erfordernis des Sachverständigenbeweises Verfahren nach KOVG §4 Abs1 und §34) Beweismittel Sachverständigenbeweis Medizinischer Sachverständiger Sachverständiger Anspruch auf bestimmte Person Verfahrensrecht Aufgabe der Behörde Überprüfung von SachverständigengutachtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1976:1976001871.X01Im RIS seit
06.08.2003