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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §4 Abs5;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1033/76 E 24. Juni 1976 RS 2Stammrechtssatz
Der Identitätsnachweis muß die für eine Klage erforderlichen Bezeichnungen (§ 226 ZPO) enthalten; unter "Wohnort" im Sinne des § 75 Abs 1 ZPO ist auch die Bezeichnung der Wohnung innerhalb der Ortschaft durch Angabe eines allfälligen Bezirkes, der Straße (Gasse oder Platz), der Hausnummer und allenfalls der Stiegen- und Türnummer zu verstehen.Der Identitätsnachweis muß die für eine Klage erforderlichen Bezeichnungen (Paragraph 226, ZPO) enthalten; unter "Wohnort" im Sinne des Paragraph 75, Absatz eins, ZPO ist auch die Bezeichnung der Wohnung innerhalb der Ortschaft durch Angabe eines allfälligen Bezirkes, der Straße (Gasse oder Platz), der Hausnummer und allenfalls der Stiegen- und Türnummer zu verstehen.
(Verweis auf Fasching zu § 75 ZPO, Anm. 3 und OGH-Judikatur).(Verweis auf Fasching zu Paragraph 75, ZPO, Anmerkung 3 und OGH-Judikatur).
Schlagworte
IdentitätsnachweisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1976:1976000395.X03Im RIS seit
31.03.2003