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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §18 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1870/69 E 29. Juni 1970 RS 1Stammrechtssatz
Der Lenker eines Fahrzeuges hat stets einen solchen Abstand vom nächsten vor ihm fahrenden Fahrzeug einzuhalten, dass ihm jederzeit das rechtzeitige Anhalten möglich ist, auch wenn das vordere Fahrzeug plötzlich abgebremst wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1976:1976000395.X01Im RIS seit
31.03.2003