RS Vwgh 1976/12/13 0395/76

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.12.1976
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §18 Abs1;
  1. StVO 1960 § 18 heute
  2. StVO 1960 § 18 gültig ab 01.10.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  3. StVO 1960 § 18 gültig von 01.07.1983 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 174/1983

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1870/69 E 29. Juni 1970 RS 1

Stammrechtssatz

Der Lenker eines Fahrzeuges hat stets einen solchen Abstand vom nächsten vor ihm fahrenden Fahrzeug einzuhalten, dass ihm jederzeit das rechtzeitige Anhalten möglich ist, auch wenn das vordere Fahrzeug plötzlich abgebremst wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1976:1976000395.X01

Im RIS seit

31.03.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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