RS Vwgh 1976/12/14 0909/74

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Veröffentlicht am 14.12.1976
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Index

L85005 Straßen Salzburg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

Konkurrenzstraßenbrücke Konkordiahütte Slbg 1964;
LStG Slbg 1972 §7;
VVG §1;
VVG §3;
  1. VVG § 1 heute
  2. VVG § 1 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VVG § 1 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VVG § 1 gültig von 01.09.2012 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  5. VVG § 1 gültig von 05.01.2008 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  6. VVG § 1 gültig von 01.02.1991 bis 04.01.2008
  1. VVG § 3 heute
  2. VVG § 3 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VVG § 3 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VVG § 3 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.2001

Rechtssatz

Nach dem Gesetz vom 30. September 1964, betreffend die zur Konkurrenzstraße erklärte Straßenbrücke nächst der Eisenbahnhaltestelle Konkordiahütte, LGBl für Salzburg Nr. 112, in Verbindung mit dem Salzburger Landesstraßengesetz 1972 ist die Einbringung rückständiger Beiträge, die zur Erhaltung der Brücke zu leisten sind, im Verwaltungswege (politische Exekution) und gegenüber jenen physischen oder juristischen Personen eingeräumt, die entweder kraft Gesetzes Mitglieder der "Brückenkonkurrenz" sind oder die bescheidmäßig zur Beitragsleistung verpflichtet wurden, nicht aber gegenüber jenen, deren Beiträge durch privatrechtliche Verträge mit dem Konkurrenzausschuß vereinbart wurden. Ausständige Beiträge letztgenannter Personen können nur im Zivilrechtswege eingebracht werden.Nach dem Gesetz vom 30. September 1964, betreffend die zur Konkurrenzstraße erklärte Straßenbrücke nächst der Eisenbahnhaltestelle Konkordiahütte, Landesgesetzblatt für Salzburg Nr. 112, in Verbindung mit dem Salzburger Landesstraßengesetz 1972 ist die Einbringung rückständiger Beiträge, die zur Erhaltung der Brücke zu leisten sind, im Verwaltungswege (politische Exekution) und gegenüber jenen physischen oder juristischen Personen eingeräumt, die entweder kraft Gesetzes Mitglieder der "Brückenkonkurrenz" sind oder die bescheidmäßig zur Beitragsleistung verpflichtet wurden, nicht aber gegenüber jenen, deren Beiträge durch privatrechtliche Verträge mit dem Konkurrenzausschuß vereinbart wurden. Ausständige Beiträge letztgenannter Personen können nur im Zivilrechtswege eingebracht werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1976:1974000909.X01

Im RIS seit

10.02.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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