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L85005 Straßen SalzburgNorm
Konkurrenzstraßenbrücke Konkordiahütte Slbg 1964;Rechtssatz
Nach dem Gesetz vom 30. September 1964, betreffend die zur Konkurrenzstraße erklärte Straßenbrücke nächst der Eisenbahnhaltestelle Konkordiahütte, LGBl für Salzburg Nr. 112, in Verbindung mit dem Salzburger Landesstraßengesetz 1972 ist die Einbringung rückständiger Beiträge, die zur Erhaltung der Brücke zu leisten sind, im Verwaltungswege (politische Exekution) und gegenüber jenen physischen oder juristischen Personen eingeräumt, die entweder kraft Gesetzes Mitglieder der "Brückenkonkurrenz" sind oder die bescheidmäßig zur Beitragsleistung verpflichtet wurden, nicht aber gegenüber jenen, deren Beiträge durch privatrechtliche Verträge mit dem Konkurrenzausschuß vereinbart wurden. Ausständige Beiträge letztgenannter Personen können nur im Zivilrechtswege eingebracht werden.Nach dem Gesetz vom 30. September 1964, betreffend die zur Konkurrenzstraße erklärte Straßenbrücke nächst der Eisenbahnhaltestelle Konkordiahütte, Landesgesetzblatt für Salzburg Nr. 112, in Verbindung mit dem Salzburger Landesstraßengesetz 1972 ist die Einbringung rückständiger Beiträge, die zur Erhaltung der Brücke zu leisten sind, im Verwaltungswege (politische Exekution) und gegenüber jenen physischen oder juristischen Personen eingeräumt, die entweder kraft Gesetzes Mitglieder der "Brückenkonkurrenz" sind oder die bescheidmäßig zur Beitragsleistung verpflichtet wurden, nicht aber gegenüber jenen, deren Beiträge durch privatrechtliche Verträge mit dem Konkurrenzausschuß vereinbart wurden. Ausständige Beiträge letztgenannter Personen können nur im Zivilrechtswege eingebracht werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1976:1974000909.X01Im RIS seit
10.02.2003