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32/04 Steuern vom UmsatzNorm
BewG 1955 §40;Rechtssatz
Im zeitlichen Geltungsbereich der VO BGBl 247/1965 sind Umsätze aus der Tierzucht (ausgenommen Geflügelmast) mit dem aus dem Einheitswert abgeleiteten Ausgangswert abgegolten. Im zeitlichen Geltungsbereich der VO BGBl 1968/132 ist für Umsätze aus der einen Nebenbetrieb bildenden Viehzucht der in der VO vorgesehene Zuschlag vorzunehmen. In beiden Fällen ist Voraussetzung für die Anwendbarkeit der Verordnung, daß das selbst erzeugte und verfütterte Futter überwiegt, da ansonstenIm zeitlichen Geltungsbereich der VO Bundesgesetzblatt 247 aus 1965, sind Umsätze aus der Tierzucht (ausgenommen Geflügelmast) mit dem aus dem Einheitswert abgeleiteten Ausgangswert abgegolten. Im zeitlichen Geltungsbereich der VO BGBl 1968/132 ist für Umsätze aus der einen Nebenbetrieb bildenden Viehzucht der in der VO vorgesehene Zuschlag vorzunehmen. In beiden Fällen ist Voraussetzung für die Anwendbarkeit der Verordnung, daß das selbst erzeugte und verfütterte Futter überwiegt, da ansonsten
nicht nur die Durchschnittssätze nicht anwendbar, sondern die effektiven Umsätze mit dem Normalsteuersatz zu versteuern sind. Bei der Gegenüberstellung selbst erzeugter und gekaufter Futtermengen ist von den in Geld zu beziffernden Marktwerten und nicht von den Mengen auszugehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1976:1975001184.X01Im RIS seit
14.01.2002