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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §38;Rechtssatz
Wird der Partei eine gerichtlich strafbare Handlung zur Last gelegt, die geeignet wäre, mit der Entziehung der Lenkerberechtigung vorzugehen, steht es der Behörde frei, die Vorfrage (ob die Partei tatsächlich eine solche Handlung begangen hat) entweder selbst zu beurteilen oder die Rechtskraft des Strafurteiles abzuwarten (§ 38 AVG 1950; Hinweis E 23.11.1970, 696/70).Wird der Partei eine gerichtlich strafbare Handlung zur Last gelegt, die geeignet wäre, mit der Entziehung der Lenkerberechtigung vorzugehen, steht es der Behörde frei, die Vorfrage (ob die Partei tatsächlich eine solche Handlung begangen hat) entweder selbst zu beurteilen oder die Rechtskraft des Strafurteiles abzuwarten (Paragraph 38, AVG 1950; Hinweis E 23.11.1970, 696/70).
Schlagworte
Beweise Ermittlungsverfahren AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1976:1976002573.X06Im RIS seit
29.07.2003