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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §9 Abs4;Rechtssatz
Gemäß § 9 Abs 4 StVO 1960 ist unmittelbar an der Haltelinie, das heißt unmittelbar vor dieser anzuhalten.Gemäß Paragraph 9, Absatz 4, StVO 1960 ist unmittelbar an der Haltelinie, das heißt unmittelbar vor dieser anzuhalten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1976:1976000242.X01Im RIS seit
27.03.2003