Index
10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
KOVG 1957 §4 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Skorjanec und die Hofräte Dr. Kirschner, Dr. Liska, Dr. Schubert und Dr. Hoffmann als Richter, im Beisein der Schriftführerin Finanzoberkommissär Dr. Feitzinger, über die Beschwerde des FB in München, vertreten durch Dr. Eduard Lenz, Rechtsanwalt in Wien I, Stubenring 14, gegen den Bescheid der Schiedskommission beim Landesinvalidenamt für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 8. Mai 1974, Zl. 9171/181.222, betreffend Kriegsopferversorgung (Neubemessung der Beschädigtenrente und Anerkennung von Gesundheitsschädigungen als Dienstbeschädigung), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Skorjanec und die Hofräte Dr. Kirschner, Dr. Liska, Dr. Schubert und Dr. Hoffmann als Richter, im Beisein der Schriftführerin Finanzoberkommissär Dr. Feitzinger, über die Beschwerde des FB in München, vertreten durch Dr. Eduard Lenz, Rechtsanwalt in Wien römisch eins, Stubenring 14, gegen den Bescheid der Schiedskommission beim Landesinvalidenamt für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 8. Mai 1974, Zl. 9171/181.222, betreffend Kriegsopferversorgung (Neubemessung der Beschädigtenrente und Anerkennung von Gesundheitsschädigungen als Dienstbeschädigung), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird, soweit über die Neubemessung der Beschädigtenrente und die als Dienstbeschädigung geltend gemachte Gesundheitsschädigung "Nervenleiden" entschieden wurde, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 2.400,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Dem im Jahre 1903 geborenen, in der Bundesrepublik Deutschland wohnhaften Beschwerdeführer wurde mit Bescheid des Landesinvalidenamtes für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 14. Jänner 1954 wegen der als Dienstbeschädigungen festgestellten Gesundheitsschädigungen 1.) Herzmuskelschaden und 2.) Bewegungseinschränkung des rechten Sprunggelenkes mit sekundärer Gelenksveränderung nach Bänderriß eine Beschädigtenrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 50 v. H. zuerkannt. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Schiedskommission bei diesem Landesinvalidenamt vom 2. August 1960 wurde ein Rentenerhöhungsantrag des Beschwerdeführers abgewiesen und "hinsichtlich der Leistung einer Beschädigtenrente der mit Bescheid vom 14. Jänner 1954 geschaffene Rechtszustand wieder hergestellt". Aus der Begründung des Bescheides ergibt sich, daß das Herzleiden als anlagebedingt nicht mehr als Dienstbeschädigung angesehen wurde. Mit Bescheid vom 6. Juni 1966 wies das Landesinvalidenamt unter anderem den Antrag des Beschwerdeführers auf Erhöhung der Beschädigtenrente und auf Anerkennnung eines Herzleidens als Dienstbeschädigung ab. Den in der Folge gestellten neuerlichen Antrag auf Erhöhung der Rente wegen Verschlimmerung der Dienstbeschädigung wies das Landesinvalidenamt mit Bescheid vom 14. Februar 1968 gemäß § 68 Abs. 1 AVG 1950 zurück.Dem im Jahre 1903 geborenen, in der Bundesrepublik Deutschland wohnhaften Beschwerdeführer wurde mit Bescheid des Landesinvalidenamtes für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 14. Jänner 1954 wegen der als Dienstbeschädigungen festgestellten Gesundheitsschädigungen 1.) Herzmuskelschaden und 2.) Bewegungseinschränkung des rechten Sprunggelenkes mit sekundärer Gelenksveränderung nach Bänderriß eine Beschädigtenrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 50 v. H. zuerkannt. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Schiedskommission bei diesem Landesinvalidenamt vom 2. August 1960 wurde ein Rentenerhöhungsantrag des Beschwerdeführers abgewiesen und "hinsichtlich der Leistung einer Beschädigtenrente der mit Bescheid vom 14. Jänner 1954 geschaffene Rechtszustand wieder hergestellt". Aus der Begründung des Bescheides ergibt sich, daß das Herzleiden als anlagebedingt nicht mehr als Dienstbeschädigung angesehen wurde. Mit Bescheid vom 6. Juni 1966 wies das Landesinvalidenamt unter anderem den Antrag des Beschwerdeführers auf Erhöhung der Beschädigtenrente und auf Anerkennnung eines Herzleidens als Dienstbeschädigung ab. Den in der Folge gestellten neuerlichen Antrag auf Erhöhung der Rente wegen Verschlimmerung der Dienstbeschädigung wies das Landesinvalidenamt mit Bescheid vom 14. Februar 1968 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG 1950 zurück.
Mit Antrag vom 28. Februar 1969 begehrte der Beschwerdeführer wegen Verschlimmerung des Herz-, Nerven- und Sprunggelenkleidens die Neubemessung der Beschädigtenrente. Er brachte vor, es scheine bisher "insofern ein wesentlicher Irrtum unterlaufen zu sein", als der "Musterungs-Gesundheitsbefund vor seiner Einberufung zum Wehrdienst gegenüber den Befunden der Truppenärzte, Lazarettuntersuchungen während seines Wehrdienstes bis zur Wehrdienstentlassung den Schäden, die er während der Wehrdiensthaft erlitten habe (Befund: zu keinerlei Wehrdienst geeignet) keine entsprechende Berücksichtigung" gefunden hätte. Die Behörde holte im Amtshilfeweg durch die Versorgungsärztliche Untersuchungsstelle Frankfurt am Main eine Reihe von Befunden und Gutachten ein, insbesondere ein fachchirurgisches Hauptgutachten sowie ein innerfachärztliches und ein nervenfachärztliches Nebengutachten und gab dem Beschwerdeführer Gelegenheit, von diesen Gutachten Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen. Mit Bescheid vom 27. August 1970 wies sie den Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Anerkennung eines Herzleidens als Dienstbeschädigung oder Dienstbeschädigungsfolge gemäß § 68 Abs. 1 AVG 1950 zurück; den Antrag auf Erhöhung der mit Bescheid der Schiedskommission vom 2. August 1960 zuerkannten Beschädigtengrundrente wegen Verschlimmerung der anerkannten Dienstbeschädigungen wies sie gemäß § 52 KOVG 1957 ab; schließlich stellte sie gemäß § 4 KOVG 1957 fest, daß die geltend gemachte Gesundheitsschädigung "Nervenleiden" keine Dienstbeschädigung bzw. keine Dienstbeschädigungsfolge sei. Dagegen brachte der Beschwerdeführer im September 1970 Berufung ein. Die Schiedskommission beim Landesinvalidenamt für Wien, Niederösterreich und Burgenland führte ein Ermittlungsverfahren durch, in dem sie im wesentlichen das Gutachten des Facharztes für Psychiatrie und Neurologie Dr. W vom 17. Mai 1973 und das Gutachten des Facharztes für Unfallchirurgie Dr. M vom 1. Dezember 1973 einholte und dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Kenntnis- und Stellungnahme gab. Der Beschwerdeführer äußerte sich zu den beiden Gutachten mit Schriftsatz vom 8. März 1974, dem er eine Reihe von Urkunden (in Ablichtung) beilegte.Mit Antrag vom 28. Februar 1969 begehrte der Beschwerdeführer wegen Verschlimmerung des Herz-, Nerven- und Sprunggelenkleidens die Neubemessung der Beschädigtenrente. Er brachte vor, es scheine bisher "insofern ein wesentlicher Irrtum unterlaufen zu sein", als der "Musterungs-Gesundheitsbefund vor seiner Einberufung zum Wehrdienst gegenüber den Befunden der Truppenärzte, Lazarettuntersuchungen während seines Wehrdienstes bis zur Wehrdienstentlassung den Schäden, die er während der Wehrdiensthaft erlitten habe (Befund: zu keinerlei Wehrdienst geeignet) keine entsprechende Berücksichtigung" gefunden hätte. Die Behörde holte im Amtshilfeweg durch die Versorgungsärztliche Untersuchungsstelle Frankfurt am Main eine Reihe von Befunden und Gutachten ein, insbesondere ein fachchirurgisches Hauptgutachten sowie ein innerfachärztliches und ein nervenfachärztliches Nebengutachten und gab dem Beschwerdeführer Gelegenheit, von diesen Gutachten Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen. Mit Bescheid vom 27. August 1970 wies sie den Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Anerkennung eines Herzleidens als Dienstbeschädigung oder Dienstbeschädigungsfolge gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG 1950 zurück; den Antrag auf Erhöhung der mit Bescheid der Schiedskommission vom 2. August 1960 zuerkannten Beschädigtengrundrente wegen Verschlimmerung der anerkannten Dienstbeschädigungen wies sie gemäß Paragraph 52, KOVG 1957 ab; schließlich stellte sie gemäß Paragraph 4, KOVG 1957 fest, daß die geltend gemachte Gesundheitsschädigung "Nervenleiden" keine Dienstbeschädigung bzw. keine Dienstbeschädigungsfolge sei. Dagegen brachte der Beschwerdeführer im September 1970 Berufung ein. Die Schiedskommission beim Landesinvalidenamt für Wien, Niederösterreich und Burgenland führte ein Ermittlungsverfahren durch, in dem sie im wesentlichen das Gutachten des Facharztes für Psychiatrie und Neurologie Dr. W vom 17. Mai 1973 und das Gutachten des Facharztes für Unfallchirurgie Dr. M vom 1. Dezember 1973 einholte und dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Kenntnis- und Stellungnahme gab. Der Beschwerdeführer äußerte sich zu den beiden Gutachten mit Schriftsatz vom 8. März 1974, dem er eine Reihe von Urkunden (in Ablichtung) beilegte.
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung nicht Folge und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950. Die Behörde stellte fest, daß der Beschwerdeführer am 9. Februar 1942 zu einer schweren Artillerie-Ersatz-Abteilung nach Linz eingerückt sei. Er habe sich "nach seinen Angaben" bei einem Geschütz das rechte Sprunggelenk verletzt; kurz darauf sei er aus dem Wehrdienst entlassen worden. Am 26. Februar 1942 sei der Beschwerdeführer neuerlich zu einer schweren Artillerie-Ersatz-Abteilung eingerückt, befand sich aber angeblich bereits am 27. Februar 1942 in Untersuchungshaft. Am 17. April 1942 sei der Beschwerdeführer von einem Kriegsgericht in Linz wegen Zersetzung der Wehrkraft zu einem Jahr Gefängnis verurteilt worden; er habe die Haft im Wehrmachtsgefängnis Glatz verbüßt. Nach seiner Haftentlassung dürfte er zur Wehrmacht-Kommandantur Wien versetzt worden sein. Am 2. Juni 1944 sei er entlassen worden. Im einzelnen ging die Behörde von folgenden Feststellungen und rechtlichen Erwägungen aus:Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung nicht Folge und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1950. Die Behörde stellte fest, daß der Beschwerdeführer am 9. Februar 1942 zu einer schweren Artillerie-Ersatz-Abteilung nach Linz eingerückt sei. Er habe sich "nach seinen Angaben" bei einem Geschütz das rechte Sprunggelenk verletzt; kurz darauf sei er aus dem Wehrdienst entlassen worden. Am 26. Februar 1942 sei der Beschwerdeführer neuerlich zu einer schweren Artillerie-Ersatz-Abteilung eingerückt, befand sich aber angeblich bereits am 27. Februar 1942 in Untersuchungshaft. Am 17. April 1942 sei der Beschwerdeführer von einem Kriegsgericht in Linz wegen Zersetzung der Wehrkraft zu einem Jahr Gefängnis verurteilt worden; er habe die Haft im Wehrmachtsgefängnis Glatz verbüßt. Nach seiner Haftentlassung dürfte er zur Wehrmacht-Kommandantur Wien versetzt worden sein. Am 2. Juni 1944 sei er entlassen worden. Im einzelnen ging die Behörde von folgenden Feststellungen und rechtlichen Erwägungen aus:
1) Verletzung des Sprunggelenkes: Die Folgezustände nach einer Verletzung des rechten Sprunggelenkes, die geringe Bewegungseinschränkung und Flächenentartung im rechten oberen Sprunggelenk, die geringe Bewegungseinschränkung im rechten unteren Sprunggelenk nach Bänderriß seien akausale Leidenszustände, die in keinem mittelbaren oder unmittelbaren Zusammenhang mit dem Wehrdienst oder einem Unfallereignis im Februar 1942 stehen. Mit Sicherheit könne auf Grund der Beweismittel, insbesonders der Röntgenbilder des rechten Sprunggelenkes vom 10. April 1942 und des ärztlichen Attestes von Prof. Dr. LB vom 11. April 1942 festgestellt werden, daß in dem vom Beschwerdeführer angegebenen Zeitraum - Februar 1942 - kein Trauma von solchem Ausmaß das rechte Sprunggelenk betroffen habe, das zu diesen röntgenologisch nachweisbaren Veränderungen und zu Bänderreißung und damit zur Bandlockerung geführt habe. Das Unfallereignis, das diese Folgezustände hervorgerufen habe, müsse mindestens 1 bis 2 Jahre vor dem 10. April 1942. Datum der Röntgenaufnahme im Arbeiterunfallkrankenhaus Brigittenau - stattgefunden haben und sei als schwere Verletzung des Sprunggelenkes zu qualifizieren. Der im ärztlichen Attest von Prof. Dr. LB angegebene Unfallzeitpunkt vom Juni 1937 entspreche durchaus dem klinischen und röntgenologischen Befund vom April 1942. Ein Vergleich der Röntgenaufnahme des rechten Sprunggelenkes vom 10. April 1942 und vom 7. November 1952 zeige, daß die sekundären posttraumatischen Folgezustände in dem Zeitraum von 11 Jahren keine maßgebliche Änderung erfahren haben. Dies beweise wiederum, daß die sekundären posttraumatischen Folgezustände zum Zeitpunkt der Röntgenaufnahmen vom 10. April 1942 schon sicher alt waren und das Unfallereignis vor dem "Februar 1942" stattgefunden habe. Weiters zeigten die Vergleichsbilder von 1942 und 1953, daß kein Unfallereignis vom Februar 1942 bis 1953 stattgefunden habe, das richtunggebend verschlimmernd für die alte Sprunggelenksverletzung gewesen wäre. Die Veränderungen im rechten Sprunggelenk seien Folgezustände nach einem Unfall vor dem "Februar 1942". Sollte sich der Beschwerdeführer im Februar 1942 eine Verstauchung oder sonst irgend eine Verletzung das Sprunggelenkes des vorher geschädigten Sprunggelenkes zugezogen haben, was höchst unwahrscheinlich sei, weil sich kein Vermerk oder Hinweis im Attest von Prof. Dr. LB vom 11. April 1942 finde (bei der Aktualität des ärztlichen Attestes für den Beschwerdeführer wäre dieser angeblich ca. 60 Tage zurückliegende Unfall bei der Unterbuchung durch Prof. Dr. B sicher zur Sprache gekommen), so sei diese Verletzung längst ausgeheilt und in dem akausalen Sprunggelenksleiden untergegangen. Eine richtunggebende Verschlimmerung des ursprünglich akausalen Leidenszustandes am rechten Sprunggelenk durch den Wehrdienst oder dessen Folgezustände habe nicht stattgefunden. Alle bisherigen Gutachten hätten auf der Annahme einer schweren Sprunggelenksverletzung während des Wehrdienstes im Februar 1942 beruht. Die neuen eingebrachten Beweismittel bewiesen eindeutig, daß eine schwere Sprunggelenksverletzung im Februar 1942 während des Wehrdienstes nicht stattgefunden habe. Bei den Veränderungen am rechten Sprunggelenk handle es sich um eine "fälschlich anerkannte" Dienstbeschädigung. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei eine allenfalls eingetretene Verschlimmerung daher keine Dienstbeschädigung.
Zu den vom Beschwerdeführer gegen das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens vorgebrachten Einwendungen führte die belangte Behörde aus: Ob sich der Unfall im Juli 1937 - was der Beschwerdeführer bestreite - zugetragen habe oder zu einem anderen Zeitpunkt, sei für das Verfahren unerheblich. Maßgebend sei vielmehr, daß sich der Unfall, der diese Gesundheitsschädigung verursacht habe, keineswegs während des Wehrdienstes im Februar 1942 zugetragen hat. Aus dem ärztlichen Attest des Prof. Dr. LB sowie aus den vorhandenen Röntgenbildern vom 10. April 1942 sei nunmehr, wie aus dem Sachverständigengutachten des Facharztes für Unfallchirurgie Dr. M eindeutig hervorgehe, einwandfrei festzustellen, daß die Verletzung am rechten Sprunggelenk nicht etwa zwei Monate, sondern bereits mehrere Jahre alt gewesen sei. Zu den ärztlichen Attesten Dris. SB vom 15. Juni 1971 und vom 21. Februar 1974 sei festzustellen, daß dieser sein Gutachten offensichtlich vorwiegend auf Grund der Angaben des Beschwerdeführers erstellt habe, während dem Sachverständigen Dr. M der Inhalt der umfangreichen Akten zur Verfügung gestanden sei. Die vom Beschwerdeführer zitierten militärischen Belege sprächen nur von Verletzungen des rechten Sprunggelenkes, es werde jedoch mit keinem Wort erwähnt, daß diese Verletzung in einem ursächlichen Zusammenhang mit dem Wehrdienst stehe.
2) Herzleiden: Mit Bescheid des Landesinvalidenamtes vom 14. Jänner 1954 sei auch ein Herzmuskelschaden als Dienstbeschädigung festgestellt worden, jedoch sei bereits mit Bescheid desselben Amtes vom 18. Dezember 1959 ausgesprochen worden, daß das Herzleiden keine Dienstbeschädigung mehr sei. Der dagegen erhobenen Berufung habe die Schiedskominission nicht Folge gegeben und rechtskräftig festgestellt, daß das Herzleiden keine Dienstbeschädigung sei. Ein neuerlicher Antrag auf Anerkennung eines Herzleidens als Dienstbeschädigung sei vom Landesinvalidenamt mit rechtskräftigem Bescheid vom 6. Juni 1966 abgewiesen worden. Demnach sei das Herzleiden nicht im Sinne des Art. II Abs. 5 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 319/1961 als Dienstbeschädigung anerkannt. 2) Herzleiden: Mit Bescheid des Landesinvalidenamtes vom 14. Jänner 1954 sei auch ein Herzmuskelschaden als Dienstbeschädigung festgestellt worden, jedoch sei bereits mit Bescheid desselben Amtes vom 18. Dezember 1959 ausgesprochen worden, daß das Herzleiden keine Dienstbeschädigung mehr sei. Der dagegen erhobenen Berufung habe die Schiedskominission nicht Folge gegeben und rechtskräftig festgestellt, daß das Herzleiden keine Dienstbeschädigung sei. Ein neuerlicher Antrag auf Anerkennung eines Herzleidens als Dienstbeschädigung sei vom Landesinvalidenamt mit rechtskräftigem Bescheid vom 6. Juni 1966 abgewiesen worden. Demnach sei das Herzleiden nicht im Sinne des Artikel römisch zwei, Absatz 5, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 319 aus 1961, als Dienstbeschädigung anerkannt.
3) Nervenleiden: Auf Grund des Gutachtens des Facharztes für Psychiatrie und Neurologie Dr. W ergebe sich folgende Beurteilung:
Es lägen keine psychiatrischen Auffälligkeiten vor, die mit den Belastungen der Strafhaft von 1942 bis 1943 in einen ursächlichen Zusammenhang gebracht werden könnten. Ein Großteil der wiederholt angeführten subjektiven Beschwerden sei entsprechend der Aktenlage als Ausdruck einer neurotischen Reaktion, somit entsprechend der allgemein anerkannten wissenschaftlichen Erfahrung als Ausdruck einer exquisit persönlichkeitsmäßig bedingten Reaktion zu werten, zum anderen wahrscheinlich auf ebenfalls schicksalsmäßig zu interpretierende altersmäßig bedingte Veränderungen, die mit den angegebenen Belastungen durch den Wehrdienst in keinen ursächlichen Zusammenhang gebracht werden können, zurückzuführen. Demnach liege ein auf den Wehrdienst zurückzuführendes Nervenleiden nicht vor. Die vom Beschwerdeführer vorgelegten Beweismittel bezögen sich vorwiegend auf eine Neurasthenie. Wie aber der ärztliche Sachverständige Dr. W ausgeführt habe, handle es sich dabei um ein Leiden, das persönlichkeitsbedingt sei und in keinem ursächlichen Zusammenhang mit dem Wehrdienst stehe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Gemäß § 52 Abs. 2 KOVG 1950, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 202/1964, ist unter anderem die Beschädigtenrente neu zu bemessen, wenn eine für die Höhe der Leistung maßgebende Veränderung eintritt. Die belangte Behörde hat die vom Beschwerdeführer unter anderem wegen Verschlimmerung seines Sprunggelenkleidens beantragte Erhöhung der Beschädigtenrente mit der Begründung abgelehnt, daß die Folgezustände nach einer Verletzung des rechten Sprunggelenkes ("die geringe Bewegungseinschränkung und Flächenentartung im rechten oberen Sprunggelenk, die geringe Bewegungseinschränkung im rechten unteren Sprunggelenk, nach Bänderriß") akausale Leidenszustände seien, die in keinem mittelbaren oder unmittelbaren Zusammenhang mit dem Wehrdienst oder einem Unfallereignis im Februar 1942 stehen; sie hat keine Feststellungen darüber getroffen, ob seit der letzten Rentenbemessung tatsächlich eine für die Höhe der Beschädigtenrente maßgebende Veränderung in diesem Leidenszustand eingetreten ist. 1. Gemäß Paragraph 52, Absatz 2, KOVG 1950, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 202 aus 1964,, ist unter anderem die Beschädigtenrente neu zu bemessen, wenn eine für die Höhe der Leistung maßgebende Veränderung eintritt. Die belangte Behörde hat die vom Beschwerdeführer unter anderem wegen Verschlimmerung seines Sprunggelenkleidens beantragte Erhöhung der Beschädigtenrente mit der Begründung abgelehnt, daß die Folgezustände nach einer Verletzung des rechten Sprunggelenkes ("die geringe Bewegungseinschränkung und Flächenentartung im rechten oberen Sprunggelenk, die geringe Bewegungseinschränkung im rechten unteren Sprunggelenk, nach Bänderriß") akausale Leidenszustände seien, die in keinem mittelbaren oder unmittelbaren Zusammenhang mit dem Wehrdienst oder einem Unfallereignis im Februar 1942 stehen; sie hat keine Feststellungen darüber getroffen, ob seit der letzten Rentenbemessung tatsächlich eine für die Höhe der Beschädigtenrente maßgebende Veränderung in diesem Leidenszustand eingetreten ist.
Gemäß § 41 Abs. 1 VwGG 1965, in der Fassung des Bundesgesetzes vom 30. Juni 1976, BGBl. Nr. 316, hat der Verwaltungsgerichtshof, soweit die belangte Behörde nicht Verfahrensvorschriften verletzt hat (die übrigen Ausnahmen kommen im Beschwerdefall von vornherein nicht in Betracht), den angefochtenen Bescheid auf Grund des von der belangten Behörde angenommenen Sachverhaltes im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte zu überprüfen. Ein wesentlicher Punkt des im vorliegenden Fall maßgebenden Sachverhaltes ist die Feststellung, daß im Februar 1942 "kein Trauma von solchem Ausmaße das rechte Sprunggelenk betroffen hat, das zu diesen röntgenologisch nachweisbaren Veränderungen und zu Bandzerreißungen und damit zur Bandlockerung geführt hat", daß vielmehr "das Unfallereignis, dasGemäß Paragraph 41, Absatz eins, VwGG 1965, in der Fassung des Bundesgesetzes vom 30. Juni 1976, Bundesgesetzblatt , Nr. 316, hat der Verwaltungsgerichtshof, soweit die belangte Behörde nicht Verfahrensvorschriften verletzt hat (die übrigen Ausnahmen kommen im Beschwerdefall von vornherein nicht in Betracht), den angefochtenen Bescheid auf Grund des von der belangten Behörde angenommenen Sachverhaltes im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte zu überprüfen. Ein wesentlicher Punkt des im vorliegenden Fall maßgebenden Sachverhaltes ist die Feststellung, daß im Februar 1942 "kein Trauma von solchem Ausmaße das rechte Sprunggelenk betroffen hat, das zu diesen röntgenologisch nachweisbaren Veränderungen und zu Bandzerreißungen und damit zur Bandlockerung geführt hat", daß vielmehr "das Unfallereignis, das
diese Folgezustände hervorgerufen hat, ... mindestens ein bis zwei
Jahre vor dem 10. April 1942 (Datum der Röntgenaufnahme im Arbeiterunfallkrankenhaus Brigittenau) stattgefunden haben" muß und "als schwere Verletzung des Sprunggelenkes zu qualifizieren" ist. Daran schließt sich die weitere Feststellung, daß der "im ärztlichen Attest von Prof. Dr. LB angegebene Unfallzeitpunkt vom Juni 1937 ... durchaus dem klinischen und röntgenologischen Befund von April 1942" entspricht. In diesem ärztlichen Zeugnis von Prof. B vom 11. April 1942 ist festgehalten, daß der Beschwerdeführer im Juli 1937 "15 Meter hoch von einem Gerüst heruntergestürzt" ist und dabei "neben einer Gehirnerschütterung eine schwere Verletzung des rechten Sprunggelenkes erlitten" hat; derzeit, so heißt es weiter, sei "der Gang leicht hinkend, nach kurzem Gehen treten beträchtliche Schmerzen im Sprunggelenk auf".
Die Beschwerde bestreitet nicht ausdrücklibh, daß der Beschwerdeführer vor dem behaupteten Unfall im Wehrdienst einen Arbeitsunfall erlitten hat, der eine schwere Verletzung des rechten Sprunggelenkes zur Folge hatte. Sie rügt in diesem Zusammenhang lediglich, daß sich das Sachverständigengutachten in keiner Weise damit auseinandersetze, "welche Auswirkung ein allfälliger Körperschaden auf Grund einer Unfallverletzung Jahre vor der Einberufung gehabt hätte" (Seite 4 der Beschwerde). Überdies führt die Beschwerde aus, daß der Beschwerdeführer doch nicht Jahre vor seiner Tauglichkeitsuntersuchung und auch vor seinem Dienstantritt am 9. Februar 1942 orthopädische Hilfsmittel, wie Stützapparat und Einlagen, hätte tragen müssen, "hätte die Dienstbeschädigung nicht stattgefunden und wäre tatsächlich, wie der Herr Sachverständige annimmt, schon 5 Jahre vorher eine derart schwere Verletzung entstanden" (Seite 6 der Beschwerde). Die Beschwerde, die eine klare Stellungnahme zu dieser Frage offenbar vermeidet, wendet sich auch nicht gegen die Feststellung der belangten Behörde, daß der Beschwerdeführer vor dem Wehrdienst einen Unfall erlitten habe, indem sie ausführt: "Selbst wenn der Beschwerdeführer damals eine tatsachenwidrige Angabe über das Entstehen eines körperlichen Gebrechens vor seiner Tauglichkeitsuntersuchung im Jahre 1940 oder 1941 vor dem untersuchenden und begutachtenden Arzt Prof. Dr. B machte, so steht die Angabe doch in auffälligem Widerspruch zu den tatsächlichen Gegebenheiten, nämlich, daß der Beschwerdeführer am 9. 2. 1942 als voll wehrdiensttauglicher Mann, im Alter von 39 Jahren zur Ableistung des Wehrdienstes einberufen wurde" (Seite 5 der Beschwerde). Die Beschwerde behauptet allerdings, daß vor der Wehrdienstbeschädigung "kein körperliches Gebrechen bestanden" habe und führt in diesem Zusammenhang aus, dies beweise die Tatsache, daß der Beschwerdeführer bis zu seiner Einberufung im Februar 1942 vom Wehrdienst enthoben war.
Bei diesem Beschwerdevorbringen geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, daß der Beschwerdeführer, der im Berufungsverfahren mit aller Deutlichkeit seine Angaben gegenüber Prof. Dr. B über einen Arbeitsunfall als wahrheitswidrig bezeichnet hat, den von der belangten Behörde als erwiesen angenommenen Unfall vor der Wehrdienstleistung nicht mehr bestreitet, da er diese Feststellung weder ausdrücklich als unrichtig bekämpft, noch auch einen Feststellungs- oder Begründungsmangel in diesem Zusammenhang geltend macht.
Von Bedeutung für den von der Behörde als erwiesen angenommenen Arbeitsunfall des Beschwerdeführers vor Beginn seiner Wehrdienstleistung und auch für die von der belangten Behörde angestellte Kausalitätsbeurteilung ist eine weitere Feststellung der belangten Behörde, die sie, dem Gutachten des Sachverständigen Dr. M folgend, der sich seinerseits auf den Röntgenbefund vom 10. April 1942 sowie das ärztliche Zeugnis von Prof. Dr. B vom 11. April 1942 sowie auf einen chirurgischen Befund vom 16. April 1942 gestützt hat, getroffen hat. Die belangte Behörde hat festgestellt, daß in dem vom Beschwerdeführer angegebenen Zeitraum (Februar 1942) kein Trauma von solchem Ausmaß das rechte Sprunggelenk betroffen hat, "das zu diesen röntgenologisch nachweisbaren Veränderungen und zu Bandzerreißungen und damit zur Bandlockerung geführt hat", daß vielmehr das Unfallereignis, daß diese Folgezustände hervorgerufen hat, mindestens ein bis zwei Jahre vor dem 10. April 1942 stattgefunden haben und als schwere Verletzung des Sprunggelenkes qualifiziert werden muß. Auch die Richtigkeit dieser ärztlich fundierten Feststellung wird von der Beschwerde nicht bestritten.
Der Verwaltungsgerichtshof hat also gemäß § 41 Abs. 1 VwGG 1965 davon auszugehen, daß der Beschwerdeführer vor seiner Wehrdienstleistung einen Unfall erlitten hat und daß - diese Tatsache wurde auch als Beweis für diesen Arbeitsunfall herangezogen - im April 1942, also etwa 2 Monate nach dem behaupteten Unfall im Wehrdienst, schwere Veränderungen im rechten Sprunggelenk objektiv, nämlich durch Röntgenbefund, nachgewiesen waren, Veränderungen, die zu ihrer Ausbildung nach einer Verletzung mindestens ein bis zwei Jahre benötigen. Auf dem Boden dieser Feststellungen sind die Einwendungen der Beschwerde, in der der belangten Behörde im Ergebnis eine Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens und ein Begründungsmangel angelastet und in denen die Beweiswürdigung der belangten Behörde bekämpft wird, von einem Punkt abgesehen, nicht begründet.Der Verwaltungsgerichtshof hat also gemäß Paragraph 41, Absatz eins, VwGG 1965 davon auszugehen, daß der Beschwerdeführer vor seiner Wehrdienstleistung einen Unfall erlitten hat und daß - diese Tatsache wurde auch als Beweis für diesen Arbeitsunfall herangezogen - im April 1942, also etwa 2 Monate nach dem behaupteten Unfall im Wehrdienst, schwere Veränderungen im rechten Sprunggelenk objektiv, nämlich durch Röntgenbefund, nachgewiesen waren, Veränderungen, die zu ihrer Ausbildung nach einer Verletzung mindestens ein bis zwei Jahre benötigen. Auf dem Boden dieser Feststellungen sind die Einwendungen der Beschwerde, in der der belangten Behörde im Ergebnis eine Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens und ein Begründungsmangel angelastet und in denen die Beweiswürdigung der belangten Behörde bekämpft wird, von einem Punkt abgesehen, nicht begründet.
Die Beschwerde geht einerseits von der als notorisch bezeichneten Tatsache aus, daß einer Einberufung zum Wehrdienst in der Regel eine Tauglichkeitsuntersuchung vorangegangen sei, räumt aber andererseits ein, daß man davon auch absehen könne, dann aber zumindest von einer Untersuchung beim Dienstantritt durch den zuständigen Truppenarzt ausgegangen werden müsse. Zugleich beruft sich die Beschwerde aber auch auf Angaben des Beschwerdeführers über eine Untersuchung auf seine Diensttauglichkeit "in den Jahren 1940 oder 1941". Aus diesen, zum Teil unpräzisen, zum Teil in sich widerspruchsvollen Behauptungen schließt die Beschwerde, es sei anzunehmen, daß "bei Vorliegen eines körperlichen Gebrechens", wie es etwa die Fußverletzung des Beschwerdeführers sei, "sicherlich nicht ein Tauglichkeitsbefund 1 zu erwarten gewesen wäre" und daß der Beschwerdeführer, wäre er nicht kriegsdiensttauglich gewesen, "zweifellos nicht zu jener Einheit einberufen" worden wäre, bei der er am 9. Februar 1942 seine Militärdienstzeit begonnen habe; auch wäre eine Ausbildung des Beschwerdeführers am Geschütz unterblieben, wenn er etwa nur beschränkt einsatzfähig gewesen wäre. Die Beschwerde wendet weiter ein, daß sich das Sachverständigengutachten in keiner Weise damit auseinandersetze, welche Auswirkung ein allfälliger Körperschaden auf Grund einer Unfallverletzung Jahre vor der Einberufung gehabt hätte und bringt vor, daß der Beschwerdeführer erwiesenermaßen nach der Dienstbeschädigung im Februar 1942 ständig einen Stock habe tragen müssen, er demnach bei Bestehen dieses Leidens vor dem behaupteten Dienstunfall ebenfalls schon mit einem Gehbehelf hätte gehen müssen; dies aber hätte zweifellos die Kommission bei der Tauglichkeitsuntersuchung veranlaßt, neben den allgemeinen Fragen nach körperlichen Gebrechen die Ursache der Benützung eines Gehbehelfes zu erforschen. Die Beschwerde beruft sich auch darauf, daß der Beschwerdeführer bis zum Februar 1942 vom Wehrdienst enthoben war, was beweise, daß vor der Wehrdienstbeschädigung kein körperliches Gebrechen bestanden habe; wäre nämlich ein solches Gebrechen schon bei der Tauglichkeitsuntersuchung festgestellt worden, "wäre er aller Voraussicht nach als dienstunfähig erklärt worden und es wäre gar nicht erst notwendig gewesen, ihn von der Ableistung des Wehrdienstes zu befreien".
Bei ihren Ausführungen läßt die Beschwerde einerseits außer acht, daß die belangte Behörde einen Arbeitsunfall des Beschwerdeführers vor dem Wehrdienst und bereits im Jahre 1942 röntgenologisch nachgewiesene "beträchtliche Veränderungen" im Sprunggelenk, die nach dem Gutachten des ärztlichen Sachverständigen Dr. M schon damals mehrere Jahre alt waren, festgestellt hat, andererseits unterstellt sie, daß ein - allfälliges körperliches Gebrechen des Beschwerdeführers vor dem Wehrdienst zur Wehrdienstunfähigkeit hätte führen müssen. Für diese Annahme aber vermag die Beschwerde nicht nur - außer vagen Schlußfolgerungen - keinen Anhaltspunkt zu bieten; es steht vielmehr eine solche Annahme im Widerspruch zu dem ärztlichen Zeugnis von Prof. Dr. B vom 11. April 1942, auf das die belangte Behörde ihre Entscheidung gestützt hat und aus dem sich ergibt, daß dem Beschwerdeführer "Gangleistungen über 1 km, höchstens aber 2 km nicht möglich" seien. Aus diesem, vom Beschwerdeführer im Berufungsverfahren auch in diesem Punkt nicht bestrittenen Beweismittel ergibt sich also, daß der Beschwerdeführer im April 1942 zu einer Gehleistung bis zu einem, höchstens 2 km fähig: war. Damit gehen die in der Beschwerde geäußerten Mutmaßungen und Schlußfolgerungen ins Leere.
Verfehlt ist auch die Auffassung des Beschwerdeführers, die Heranziehung von Röntgenaufnahmen - hier ist offenbar die am 10. April 1942 durchgeführte Röntgenaufnahme gemeint - schließe nicht aus, daß "objektiv nicht eine frische Verletzung vorgelegen" sei und "die Befundung wesentlich anders ausgefallen" wäre, wenn nicht durch den Beschwerdeführer eine unrichtige Angabe über die Entstehung der Verletzung gemacht worden wäre. Der Verwaltungsgerichtshof erachtet die Beweiswürdigung der belangten Behörde, die sich auf den Röntgenbefund vom 10. April 1942 und das ärztliche Zeugnis von Prof. Dr. B vom 11. April 1942 sowie auf das Gutachten des ärztlichen Sachverständigen Dr. M gestützt hat und die nicht den Angaben des am Ausgang des Verfahrens interessierten Beschwerdeführers gefolgt ist, für unbedenklich.
Die Beschwerde bezieht sich ferner auf den Entlassungsbefund des Truppenarztes vom 16. Februar 1942 und führt aus, es erscheine wenig wahrscheinlich, daß die Untersuchungen des Beschwerdeführers nach dem von ihm behaupteten Dienstunfall in Wels objektiv unrichtig und unvollständig durch jene Ärzte erfolgt seien, die schließlich seine Dienstunfähigkeit festgestellt und die Entlassung aus dem Wehrdienst veranlaßt haben; die darüber vorhandenen Beweisstücke hätten im chirurgischen Gutachten keine Beachtung gefunden (Seite 5 der Beschwerde). In dieser Hinsicht ist eine Ergänzungsbedürftigkeit des Ermittlungsverfahrens und ein Begründungsmangel gegeben. Der Beschwerdeführer hat sich in seinem im Berufungsverfahren eingebrachten Schriftsatz vom 8. März 1974 auf eine "Abschrift aus dem Stammakt der schweren Artillerieabteilung 97 Wels vom 16. 2. 42" berufen, aus der sich ergebe, daß er wegen "Knochensplitterung, eventuell Bruch und starke Lockerung des Bandapparates im rechten Sprunggelenk nach Übungsfall" von jeglichem Dienst enthoben worden sei. Dieser Befund wird in der Begründung des angefochtenen Bescheides nicht erwähnt und auch der ärztliche Sachverständige Dr. M, dessen Gutachten die Behörde im Ergebnis übernommen hat, setzt sich damit nicht auseinander. Hat der Beschwerdeführer im Wehrdienst eine Verletzung der in diesem Befund beschriebenen Art erlitten, so kann eine solche Verletzung für die Kausalitätsbeurteilung des derzeitigen Leidenszustandes von rechtlicher Bedeutung sein. Dies ungeachtet der Tatsache, daß die belangte Behörde einen Arbeitsunfall des Beschwerdeführers vor dem Wehrdienst festgestellt hat. Die Kausalitätsbeurteilung hängt nämlich davon ab, ob die - im Detail von der belangten Behörde nicht festgestellte, im Wehrdienst erlittene - Verletzung unter Berücksichtigung der auf den Arbeitsunfall zurückzuführenden Verletzungsfolgen eine wesentliche Bedingung für den derzeitigen Leidenszustand in Ansehung des rechten Sprunggelenkes ist oder ob dem im Wehrdienst erlittenen Unfall zumindest ein ursächlicher Anteil an diesem Leidenszustand beizumessen ist. Eine abschließende rechtliche Beurteilung ist aber erst dann möglich, wenn die Behörde die näheren Umstände und die Art der im Wehrdienst erlittenen Verletzung festgestellt und diese bei der Beurteilung der Kausalität berücksichtigt hat.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, daß einerseits der rechtlich relevante Stehverhalt in einem wesentlichen Punkt einer Ergänzung bedarf, andererseits die belangte Behörde Verfahrensvorschriften (§§ 58 und 60 AVG 1950) verletzt hat, wobei nicht auszuschließen ist, daß sie bei Einhaltung der Begründungspflicht zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre.Aus diesen Erwägungen ergibt sich, daß einerseits der rechtlich relevante Stehverhalt in einem wesentlichen Punkt einer Ergänzung bedarf, andererseits die belangte Behörde Verfahrensvorschriften (Paragraphen 58 und 60 AVG 1950) verletzt hat, wobei nicht auszuschließen ist, daß sie bei Einhaltung der Begründungspflicht zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre.
2. Gemäß § 4 Abs. 1 KOVG 1957 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 169/1954 ist eine Gesundheitsschädigung als Dienstbeschädigung im Sinne des § 1 Abs. 1 anzuerkennen, wenn und insoweit die festgestellte Gesundheitsschädigung zumindest mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis oder die der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse ursächlich zurückzuführen ist. Die Entscheidung über einen Antrag auf Anerkennung einer Gesundheitsschädigung als Dienstbeschädigung setzt voraus, daß die Behörde feststellt, ob die behauptete Gesundheitsschädigung vorliegt und ob sie zur Gänze oder zum Teil auf den Wehrdienst ursächlich zurückzuführen ist. 2. Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, KOVG 1957 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 169 aus 1954, ist eine Gesundheitsschädigung als Dienstbeschädigung im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, anzuerkennen, wenn und insoweit die festgestellte Gesundheitsschädigung zumindest mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis oder die der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse ursächlich zurückzuführen ist. Die Entscheidung über einen Antrag auf Anerkennung einer Gesundheitsschädigung als Dienstbeschädigung setzt voraus, daß die Behörde feststellt, ob die behauptete Gesundheitsschädigung vorliegt und ob sie zur Gänze oder zum Teil auf den Wehrdienst ursächlich zurückzuführen ist.
Im Beschwerdefall hat sich die belangte Behörde damit begnügt festzustellen, deß "keine psychiatrischen Auffälligkeiten" vorliegen, "die mit den Belastungen der Strafhaft von 1942 bis 1943 in einen ursächlichen Zusammenhang gebracht werden können". Hinzugefügt hat sie, daß "ein Großteil der wiederholt angeführten
subjektiven Beschwerden ... entsprechend der Aktenlage als
Ausdruck einer neurotischen Reaktion, somit entsprechend der allgemein anerkannten wissenschaftlichen Erfahrung als Ausdruck einer exquisit persönlichkeitsmäßig bedingten Reaktion zu werten" ist, "zum anderen wahrscheinlich auf ebenfalls schicksalsmäßig zu interpretierende, altersmäßig bedingte Veränderungen, die mit den angegebenen Belastungen durch den Wehrdienst in keinen ursächlichen Zusammenhang gebracht werden können, zurückzuführen" sind. Diese Ausführungen sind wörtlich aus dem Gutachten des Facharztes für Psychiatrie und Neurologie Dr. W vom 17. Mai 1973 entnommen, der allerdings erst auf der letzten Seite des angefochtenen Bescheides im Zusammenhang mit den vom Beschwerdeführer im Berufungsverfahren erhobenen Einwendungen Erwähnung findet.
Die Begründung des angefochtenen Bescheides läßt somit eine Feststellung der neurologischen Gesundheitsschädigung des Beschwerdeführers vermissen. Aus dem Gutachten des Sachverständigen ergibt sich zwar, daß derzeit weder neurologische Ausfälle noch Hinweise auf eine Peroneusparese links gegeben sind, jedoch hat die belangte Behörde diese Feststellungen der Sachverständigen nicht in die Begründung des angefochtenen Bescheides übernommen. Hinsichtlich der "psychiatrischen Auffälligkeiten" hat die belangte Behörde zwar die Auffassung des ärztlichen Sachverständigen übernommen, jedoch keine Feststellung getroffen, sondern die vom Sachverständigen vorgeschlagene Kausalitätsbeurteilung übernommen, ohne, wie erwähnt, die Art oder überhaupt das Bestehen psychiatrischer Auffälligkeiten beim Beschwerdeführer festzustellen.
Aus diesen Erwägungen folgt, daß die belangte Behörde einerseits den für die Entscheidung wesentlichen Sachverhalt nicht festgestellt, andererseits aber auch Verfahrensvorschriften (§§ 58 und 60 AVG 1950) verletzt hat, wobei nicht auszuschließen ist, daß, wäre die belangte Behörde ihrer Begründungspflicht nachgekommen, sie zu einer anderen Entscheidung gelangt wäre.Aus diesen Erwägungen folgt, daß die belangte Behörde einerseits den für die Entscheidung wesentlichen Sachverhalt nicht festgestellt, andererseits aber auch Verfahrensvorschriften (Paragraphen 58 und 60 AVG 1950) verletzt hat, wobei nicht auszuschließen ist, daß, wäre die belangte Behörde ihrer Begründungspflicht nachgekommen, sie zu einer anderen Entscheidung gelangt wäre.
3. Die von der belangten Behörde gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 ausgesprochene Zurückweisung des Antrages hinsichtlich der Anerkennung eines Herzleidens als Dienstbeschädigung ist zwar mangels einer ausdrücklichen einschränkenden Erklärung in der Beschwerde von der Verwaltungsgerichtshofbeschwerde erfaßt, jedoch führt die Beschwerde nicht aus, aus welchen Gründen der Bescheid hinsichtlich dieses Abspruches rechtswidrig ist. 3. Die von der belangten Behörde gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1950 ausgesprochene Zurückweisung des Antrages hinsichtlich der Anerkennung eines Herzleidens als Dienstbeschädigung ist zwar mangels einer ausdrücklichen einschränkenden Erklärung in der Beschwerde von der Verwaltungsgerichtshofbeschwerde erfaßt, jedoch führt die Beschwerde nicht aus, aus welchen Gründen der Bescheid hinsichtlich dieses Abspruches rechtswidrig ist.
Aus den oben angeführten Gründen ist der angefochtene Bescheid, soweit die belangte Behörde über die Neubemessung der Beschädigtenrente wegen Verschlimmerung und über die Anerkennung eines Nervenleidens als Dienstbeschädigung abgesprochen hat, im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte gemäß § 42 Abs. 2 lit. c Z. 2 und 3 VwGG 1965 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben, im übrigen ist die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 abzuweisen.Aus den oben angeführten Gründen ist der angefochtene Bescheid, soweit die belangte Behörde über die Neubemessung der Beschädigtenrente wegen Verschlimmerung und über die Anerkennung eines Nervenleidens als Dienstbeschädigung abgesprochen hat, im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2 und 3 VwGG 1965 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben, im übrigen ist die Beschwerde gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG 1965 abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG 1965, insbesondere auf § 50 leg. cit., und die Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 4/1975, insbesondere auf Art. IV Abs. 2 dieser Verordnung. Das Mehrbegehren ist abzuweisen, weil es in dem für den Schriftsatzaufwand in der zitierten Verordnung vorgesehenen Ansatz keine Deckung findet. Barauslagen (Stempelgebühren) wurden nicht verzeichnet und können im Hinblick auf § 64 Abs. 2 KOVG 1957, wonach Eingaben, Vollmachten und sonstige Urkunden unter anderem von bundesgesetzlich geregelten Gebühren befreit sind, nicht zugesprochen werden.Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG 1965, insbesondere auf Paragraph 50, leg. cit., und die Verordnung des Bundeskanzlers Bundesgesetzblatt Nr. 4 aus 1975,, insbesondere auf Artikel römisch vier, Absatz 2, dieser Verordnung. Das Mehrbegehren ist abzuweisen, weil es in dem für den Schriftsatzaufwand in der zitierten Verordnung vorgesehenen Ansatz keine Deckung findet. Barauslagen (Stempelgebühren) wurden nicht verzeichnet und können im Hinblick auf Paragraph 64, Absatz 2, KOVG 1957, wonach Eingaben, Vollmachten und sonstige Urkunden unter anderem von bundesgesetzlich geregelten Gebühren befreit sind, nicht zugesprochen werden.
Wien, am 17. Dezember 1976
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1976:1974001149.X00Im RIS seit
12.12.2002Zuletzt aktualisiert am
09.03.2017