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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §68 Abs3;Rechtssatz
Die Anwendbarkeit des § 68 Abs 3 AVG setzt nicht bloß die allgemein abstrakte und an generellen Erfahrungswerten orientierte Möglichkeit einer Gefahr voraus, sondern es muß vielmehr - gestützt auf einen ordnungsgemäß erhobenen Befund - eine konkrete Gefährdung von Personen nachgewiesen und von der Behörde in einem mängelfreien Verfahren festgestellt werden (Hinweis E 3.2.1969, 0368/68, VwSlg 7499 A/1969).Die Anwendbarkeit des Paragraph 68, Absatz 3, AVG setzt nicht bloß die allgemein abstrakte und an generellen Erfahrungswerten orientierte Möglichkeit einer Gefahr voraus, sondern es muß vielmehr - gestützt auf einen ordnungsgemäß erhobenen Befund - eine konkrete Gefährdung von Personen nachgewiesen und von der Behörde in einem mängelfreien Verfahren festgestellt werden (Hinweis E 3.2.1969, 0368/68, VwSlg 7499 A/1969).
Schlagworte
Verfahrensbestimmungen AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1976:1974002303.X01Im RIS seit
07.04.2003Zuletzt aktualisiert am
11.02.2011