Index
81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §111 Abs3;Rechtssatz
Nur ein von der Wasserrechtsbehörde geschlossenes oder ihr vor Erlassung des das Verfahren abschließenden Bescheides zur Beurkundung vorgelegtes Übereinkommen ist nach § 111 Abs 3 WRG 1959 zu beurkunden.Nur ein von der Wasserrechtsbehörde geschlossenes oder ihr vor Erlassung des das Verfahren abschließenden Bescheides zur Beurkundung vorgelegtes Übereinkommen ist nach Paragraph 111, Absatz 3, WRG 1959 zu beurkunden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1976:1976002154.X01Im RIS seit
13.08.2003Zuletzt aktualisiert am
20.07.2017