TE Vwgh Erkenntnis 1976/12/20 2154/76

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 20.12.1976
beobachten
merken

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz;

Norm

WRG 1959 §111 Abs3;
  1. WRG 1959 § 111 heute
  2. WRG 1959 § 111 gültig ab 22.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  3. WRG 1959 § 111 gültig von 01.10.1997 bis 21.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  4. WRG 1959 § 111 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hinterauer und die Hofräte Dr. Knoll, Dr. Leibrecht, Dr. Hoffmann und DDr. Hauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Regierungsoberkommissär Dr. Oswald, über die Beschwerde des KU in L, der AS in O und des Dr. JH, Rechtsanwalt in L, Erstbeschwerdeführer und Zweitbeschwerdeführerin vertreten durch den Drittbeschwerdeführer, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 6. August 1976, Zl. 510.358/02-T 5/76, betreffend wasserrechtliche Überprüfung einer Wasserversorgungsanlage (Mitbeteiligte Partei: Stadtgemeinde L), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von je S 240,-- (zusammen S 720,--) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Landeshauptmann von Tirol erteilte der Stadtgemeinde L (der mitbeteiligten Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens) mit Bescheid vom 9. Jänner 1970 die wasserrechtliche Bewilligung für die Erweiterung der Trink-, Nutz- und Löschwasserversorgungsanlage der Stadt L. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen. Am 23. August 1972 zeigte die mitbeteiligte Partei die Fertigstellung des ersten Bauabschnittes ihres Vorhabens an und beantragte die wasserrechtliche Überprüfung. Mit Kundmachung vom 21. September 1972 wurde zur wasserrechtlichen Überprüfung der Anlagen eine mündliche Verhandlung unter Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 42 AVG 1950 für 8. November 1972 angesetzt, zu der unter anderem auch die Beschwerdeführer als Parteien nachweislich geladen wurden, zu der sie aber nicht erschienen. Der wasserbautechnische Amtssachverständige stellte in seinem Befund und Gutachten fest, daß die Wasserversorgungsanlage im wesentlichen plan- und bescheidmäßig fertiggestellt ist. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 9. Februar 1976 wurde nach Beschreibung der ausgeführten Anlage in Punkt I des Spruches die mit Bescheid des Landeshauptmannes vom 9. Jänner 1970 wasserrechtlich bewilligte Wasserversorgungsanlage gemäß § 121 WRG 1959 für überprüft erklärt. In Punkt V des Spruches dieses Bescheides wurden (soweit für den vorliegenden Fall von Bedeutung) die in der mündlichen Verhandlung geschlossenen Übereinkommen beurkundet. Gegen diesen Bescheid haben die Beschwerdeführer berufen und geltend gemacht, daß ein von ihnen mit der Stadt L geschlossenes Übereinkommen vom 5. bzw. 21. August 1970 im Punkt V des Bescheides nicht beurkundet worden sei und daß auf der Grundparzelle 235, Katastralgemeinde X, ein Wasserbehälter angelegt sei, in dem sich das Quellwasser nicht nur sammle, sondern allfälliges Überwasser durch ein Rohr nach außen geleitet werde. Nach niederschlagsreicher Perioden, insbesondere nach dem schneereichen Winter 1974/75, habe sich ergeben, daß sehr ergiebige Wassermengen als Überwasser auftraten. Das Wasser ergieße sich dann zunächst wie ein Sturzbach über den Steilhang auf die Grundparzelle 234 und 235, Katastralgemeinde X, und in weiterer Folge über flachere Bergwiesen, wo die Kultur vernichtet werde, bis sich das Wasser auf der Grundparzelle 230, Katastralgemeinde X, im alten Almweg sammle.Der Landeshauptmann von Tirol erteilte der Stadtgemeinde L (der mitbeteiligten Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens) mit Bescheid vom 9. Jänner 1970 die wasserrechtliche Bewilligung für die Erweiterung der Trink-, Nutz- und Löschwasserversorgungsanlage der Stadt L. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen. Am 23. August 1972 zeigte die mitbeteiligte Partei die Fertigstellung des ersten Bauabschnittes ihres Vorhabens an und beantragte die wasserrechtliche Überprüfung. Mit Kundmachung vom 21. September 1972 wurde zur wasserrechtlichen Überprüfung der Anlagen eine mündliche Verhandlung unter Hinweis auf die Rechtsfolgen des Paragraph 42, AVG 1950 für 8. November 1972 angesetzt, zu der unter anderem auch die Beschwerdeführer als Parteien nachweislich geladen wurden, zu der sie aber nicht erschienen. Der wasserbautechnische Amtssachverständige stellte in seinem Befund und Gutachten fest, daß die Wasserversorgungsanlage im wesentlichen plan- und bescheidmäßig fertiggestellt ist. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 9. Februar 1976 wurde nach Beschreibung der ausgeführten Anlage in Punkt römisch eins des Spruches die mit Bescheid des Landeshauptmannes vom 9. Jänner 1970 wasserrechtlich bewilligte Wasserversorgungsanlage gemäß Paragraph 121, WRG 1959 für überprüft erklärt. In Punkt römisch fünf des Spruches dieses Bescheides wurden (soweit für den vorliegenden Fall von Bedeutung) die in der mündlichen Verhandlung geschlossenen Übereinkommen beurkundet. Gegen diesen Bescheid haben die Beschwerdeführer berufen und geltend gemacht, daß ein von ihnen mit der Stadt L geschlossenes Übereinkommen vom 5. bzw. 21. August 1970 im Punkt römisch fünf des Bescheides nicht beurkundet worden sei und daß auf der Grundparzelle 235, Katastralgemeinde römisch zehn, ein Wasserbehälter angelegt sei, in dem sich das Quellwasser nicht nur sammle, sondern allfälliges Überwasser durch ein Rohr nach außen geleitet werde. Nach niederschlagsreicher Perioden, insbesondere nach dem schneereichen Winter 1974/75, habe sich ergeben, daß sehr ergiebige Wassermengen als Überwasser auftraten. Das Wasser ergieße sich dann zunächst wie ein Sturzbach über den Steilhang auf die Grundparzelle 234 und 235, Katastralgemeinde römisch zehn, und in weiterer Folge über flachere Bergwiesen, wo die Kultur vernichtet werde, bis sich das Wasser auf der Grundparzelle 230, Katastralgemeinde römisch zehn, im alten Almweg sammle.

Die Wassermassen seien so groß, daß sie den gesamten Saumweg in Anspruch nehmen. Der Weg werde im Ergebnis unbenützbar. Er sei jedoch der Zugang zum Wochenendhaus auf der Grundparzelle 61, Katantralgemeinde X, der Beschwerdeführer. Er diene auch zahlreichen anderen Almbesitzern als einziger Zugang. Im Bereiche der Grundparzelle 228, Katastralgemeinde X, werde, wie die Beschwerdeführer in ihrer Berufung wörtlich ausführen, durch die zu Tal stürzenden Wässer die Trasse des Weges überhaupt zunehmend vernichtet, sodaß das Wasser in einen natürlichen Graben abfließe. Im Bereiche der Grundparzelle 230, Katastralgemeinde X, komme es auch zeitweise zu Verklausungen, sodaß die zu Tal stürzenden Wasser vom Almweg nach Südosten über die Grundparzelle 230 und 240, Katastralgemeinde X, ausbrechen könnten. Dadurch werde das Wochenendhaus der Beschwerdeführer bedroht. Die belangte Behörde holte daraufhin ein Gutachten des wasserbautechnischen Amtssachverständigen ein, in dem folgendes ausgeführt wurde:Die Wassermassen seien so groß, daß sie den gesamten Saumweg in Anspruch nehmen. Der Weg werde im Ergebnis unbenützbar. Er sei jedoch der Zugang zum Wochenendhaus auf der Grundparzelle 61, Katantralgemeinde römisch zehn, der Beschwerdeführer. Er diene auch zahlreichen anderen Almbesitzern als einziger Zugang. Im Bereiche der Grundparzelle 228, Katastralgemeinde römisch zehn, werde, wie die Beschwerdeführer in ihrer Berufung wörtlich ausführen, durch die zu Tal stürzenden Wässer die Trasse des Weges überhaupt zunehmend vernichtet, sodaß das Wasser in einen natürlichen Graben abfließe. Im Bereiche der Grundparzelle 230, Katastralgemeinde römisch zehn, komme es auch zeitweise zu Verklausungen, sodaß die zu Tal stürzenden Wasser vom Almweg nach Südosten über die Grundparzelle 230 und 240, Katastralgemeinde römisch zehn, ausbrechen könnten. Dadurch werde das Wochenendhaus der Beschwerdeführer bedroht. Die belangte Behörde holte daraufhin ein Gutachten des wasserbautechnischen Amtssachverständigen ein, in dem folgendes ausgeführt wurde:

"Aus einem dem Kollaudierungsoperat der Wasserversorgungsanlage L beigefügten Lageplan geht hervor, daß durch die gegenständliche Wasserleitung bis zu dem auf der Parzelle 235 der KG X gelegenen Unterbrecherschacht U 2 die Quellen Nr. 1 bis 6 erfaßt werden. Einer ebenfalls dem Kollaudierungsoperat enthaltenen Zusammenstellung von Messungen der Schüttungen der erfaßten Quellen ist zu entnehmen, daß im Zeitraum 1969 bis 1972 die Schüttungen der Quellen 1 bis 6 zwischen insgesamt 2,7 l/s und 57,4 1/s schwankten (zu bemerken ist dabei, daß der Meßwert der Quelle 2 vom 7. Juli 1970 mit 33 l/s in seiner Größenordnung derart auffallend außerhalb der übrigen Meßreihen liegt, daß der Verdacht aufkommt, daß hier ein Meßfehler unterlaufen sei). Aus dem Längenschnitt der Wasserleitung ist zu ersehen, daß der Höhenunterschied zwischen dem Unterbrecherschacht U2 und dem in Strömungsrichtung nächstfolgenden Schacht U3 bei einer Rohrleitungslänge von 375 m etwa 15 m beträgt, was einem Gefälle von 40 %o entspricht. Für die Rohrleitung errechnet sich daraus nach Prandtl-Colbrook bei einem Durchmesser von 125 mm ein hydraulisches Leistungsvermögen von rund 30 l/s. Daraus ergibt sich weiters, daß - gemessen an den Quellschüttungen der Jahre 1969 bis 1972 - das bei Schacht U 2 austretende Überwasser höchstens rund 30 l/s betragen kann. Diese Wassermenge ist eher als gering zu bezeichnen und erreicht sicher nicht jene Größenordnung, wie sie in der vorliegenden Berufung geschildert wird. Sie könnte jedoch bei unkontrollierter Ausleitung ins umliegende Gelände zu Durchfeuchtungen des Bodenmaterials und in weiterer Folge an stärker geneigten Hängen zu Erdrutschungen führen. Da jedoch die Stadt L in ihrer Entgegnung auf die vorliegende Berufung erklärt, daß sie das alte Ablaufgerinne der Quellen 5 und 6, welches seit der Fassung der Quellen trocken liegt, instandgesetzt hat und die Überwässer aus dem Unterbrecherschacht U2 in eben dieses Gerinne einleitet, erscheinen die Befürchtungen der Berufungswerber vom fachlichen Standpunkt unbegründet.""Aus einem dem Kollaudierungsoperat der Wasserversorgungsanlage L beigefügten Lageplan geht hervor, daß durch die gegenständliche Wasserleitung bis zu dem auf der Parzelle 235 der KG römisch zehn gelegenen Unterbrecherschacht U 2 die Quellen Nr. 1 bis 6 erfaßt werden. Einer ebenfalls dem Kollaudierungsoperat enthaltenen Zusammenstellung von Messungen der Schüttungen der erfaßten Quellen ist zu entnehmen, daß im Zeitraum 1969 bis 1972 die Schüttungen der Quellen 1 bis 6 zwischen insgesamt 2,7 l/s und 57,4 1/s schwankten (zu bemerken ist dabei, daß der Meßwert der Quelle 2 vom 7. Juli 1970 mit 33 l/s in seiner Größenordnung derart auffallend außerhalb der übrigen Meßreihen liegt, daß der Verdacht aufkommt, daß hier ein Meßfehler unterlaufen sei). Aus dem Längenschnitt der Wasserleitung ist zu ersehen, daß der Höhenunterschied zwischen dem Unterbrecherschacht U2 und dem in Strömungsrichtung nächstfolgenden Schacht U3 bei einer Rohrleitungslänge von 375 m etwa 15 m beträgt, was einem Gefälle von 40 %o entspricht. Für die Rohrleitung errechnet sich daraus nach Prandtl-Colbrook bei einem Durchmesser von 125 mm ein hydraulisches Leistungsvermögen von rund 30 l/s. Daraus ergibt sich weiters, daß - gemessen an den Quellschüttungen der Jahre 1969 bis 1972 - das bei Schacht U 2 austretende Überwasser höchstens rund 30 l/s betragen kann. Diese Wassermenge ist eher als gering zu bezeichnen und erreicht sicher nicht jene Größenordnung, wie sie in der vorliegenden Berufung geschildert wird. Sie könnte jedoch bei unkontrollierter Ausleitung ins umliegende Gelände zu Durchfeuchtungen des Bodenmaterials und in weiterer Folge an stärker geneigten Hängen zu Erdrutschungen führen. Da jedoch die Stadt L in ihrer Entgegnung auf die vorliegende Berufung erklärt, daß sie das alte Ablaufgerinne der Quellen 5 und 6, welches seit der Fassung der Quellen trocken liegt, instandgesetzt hat und die Überwässer aus dem Unterbrecherschacht U2 in eben dieses Gerinne einleitet, erscheinen die Befürchtungen der Berufungswerber vom fachlichen Standpunkt unbegründet."

In der von den Beschwerdeführern dazu erstatteten Gegenäußerung wird der Sachverhalt im wesentlichen gleichlautend in der Berufung vorgetragen und darauf hingewiesen, daß der Sachverhalt durch Lokalaugenschein überprüft werden könne. Im weiteren wurden Zeugen zum Beweise angeboten, daß das zu Tal fließende Überwasser im Bereiche der Almwiesen Schaden angerichtet, insbesondere auch die auf den Bergwiesen stehenden Kulturen vernichtet habe. Der Stadtgemeinde L werde unter allen Umständen im Zuge der Kollaudierung die Auflage zu erteilen sein, jene Vorkehrungen zu treffen, daß durch die Ausleitung von Überwasser in Hinkunft keine Schäden mehr entstehen können.

Mit dem nun bekämpften Bescheid wurde die Berufung der Beschwerdeführer abgewiesen. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, es sei durchaus möglich, daß das in der Eingabe geschilderte Ausmaß der Schäden an dem Wirtschaftsweg mit der Wirklichkeit übereinstimme. Es lasse sich jedoch, wie bereits im Gutachten des Sachverständigen erläutert, für das Zustandekommen dieser Schäden nicht das Überwasser der Quellen 1 bis 6 verantwortlich machen, da dieses auf Grund seines Ausmaßes (höchstens 30 l/s in kurzen Zeitabschnitten) unmöglich die in der Eingabe geschilderten Schäden verursacht haben könnte. Die Unterwaschung des Güterweges könne auch andere Ursachen haben (z. B. mangelhafte bauliche Ausgestaltung der Entwässerungseinrichtungen). Eine Feststellung, welcher Anlaß für die Zerstörung des Weges tatsächlich ausschlaggebend gewesen sei, sei im nachhinein aber praktisch unmöglich. Es könne jedenfalls im Sinne des § 121 Abs. 1 WRG 1959 keine Rede davon sein, daß die gegenständliche Wasserversorgungsanlage in Abweichung vom genehmigten Projekt ausgeführt worden sei oder daß es bei ihr eine Veranlassung der Beseitigung von Mängel bedürfe. Was hingegen die Rüge der unterlassenen Beurkundung des nach der wasserrechtlichen Bewilligung vom Jänner 1970 erzielten Übereinkommens vom Juli 1970 anlange, so seien von der Wasserrechtsbehörde grundsätzlich nur die im Zuge eines wasserrechtlichen Verfahrens getroffenen Übereinkommen im Bescheide zu beurkunden. Die Wasserrechtsbehörde sei aber dann der Beurkundungspflicht enthoben, wenn sie nicht selbst am Übereinkommen mitgewirkt habe, insbesondere hier, wo das Übereinkommen außerhalb des Wasserrechtlichen Verfahrens geschlossen worden sei.Mit dem nun bekämpften Bescheid wurde die Berufung der Beschwerdeführer abgewiesen. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, es sei durchaus möglich, daß das in der Eingabe geschilderte Ausmaß der Schäden an dem Wirtschaftsweg mit der Wirklichkeit übereinstimme. Es lasse sich jedoch, wie bereits im Gutachten des Sachverständigen erläutert, für das Zustandekommen dieser Schäden nicht das Überwasser der Quellen 1 bis 6 verantwortlich machen, da dieses auf Grund seines Ausmaßes (höchstens 30 l/s in kurzen Zeitabschnitten) unmöglich die in der Eingabe geschilderten Schäden verursacht haben könnte. Die Unterwaschung des Güterweges könne auch andere Ursachen haben (z. B. mangelhafte bauliche Ausgestaltung der Entwässerungseinrichtungen). Eine Feststellung, welcher Anlaß für die Zerstörung des Weges tatsächlich ausschlaggebend gewesen sei, sei im nachhinein aber praktisch unmöglich. Es könne jedenfalls im Sinne des Paragraph 121, Absatz eins, WRG 1959 keine Rede davon sein, daß die gegenständliche Wasserversorgungsanlage in Abweichung vom genehmigten Projekt ausgeführt worden sei oder daß es bei ihr eine Veranlassung der Beseitigung von Mängel bedürfe. Was hingegen die Rüge der unterlassenen Beurkundung des nach der wasserrechtlichen Bewilligung vom Jänner 1970 erzielten Übereinkommens vom Juli 1970 anlange, so seien von der Wasserrechtsbehörde grundsätzlich nur die im Zuge eines wasserrechtlichen Verfahrens getroffenen Übereinkommen im Bescheide zu beurkunden. Die Wasserrechtsbehörde sei aber dann der Beurkundungspflicht enthoben, wenn sie nicht selbst am Übereinkommen mitgewirkt habe, insbesondere hier, wo das Übereinkommen außerhalb des Wasserrechtlichen Verfahrens geschlossen worden sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde. Die Beschwerdeführer erachten sich dadurch in ihren Rechten verletzt, daß mit dem angefochtenen Bescheid die neue Wasserversorgungsanlage der Stadt L in X wasserrechtlich für überprüft erklärt worden sei. Außerdem sei zu Unrecht unterlassen worden, gemäß § 111 Abs. 3 WRG 1959 jenes Übereinkommen im Spruch zu beurkunden, das die Beschwerdeführer im Zuge des Wasserrechtsverfahrens mit der Stadtgemeinde L abgeschlossen hätten. Der Verwaltungsgerichtshof hat hierüber erwogen:Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde. Die Beschwerdeführer erachten sich dadurch in ihren Rechten verletzt, daß mit dem angefochtenen Bescheid die neue Wasserversorgungsanlage der Stadt L in römisch zehn wasserrechtlich für überprüft erklärt worden sei. Außerdem sei zu Unrecht unterlassen worden, gemäß Paragraph 111, Absatz 3, WRG 1959 jenes Übereinkommen im Spruch zu beurkunden, das die Beschwerdeführer im Zuge des Wasserrechtsverfahrens mit der Stadtgemeinde L abgeschlossen hätten. Der Verwaltungsgerichtshof hat hierüber erwogen:

Gemäß § 111 Abs. 3 WRG 1959 sind alle im Zuge eines wasserrechtlichen Verfahrens getroffenen Übereinkommen im Bescheid zu beurkunden. Das von den Beschwerdeführern mit der mitbeteiligten Partei getroffene Übereinkommen vom 9./21. August 1970 wurde weder vor der Wasserrechtsbehörde im Zuge eines wasserrechtlichen Verfahrens abgeschlossen noch der Wortlaut des Übereinkommens der Wasserrechtsbehörde bis zur Erlassung des Überprüfungsbescheides in erster Instanz zur Beurkundung mitgeteilt. Das nach dem rechtskräftigen Abschluß des Bewilligungsverfahrens geschlossene Übereinkommen wurde erst mit der Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid der Wasserrechtsbehörde vorgelegt. In der unterbliebenen Beurkundung des Übereinkommens ist daher keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides gelegen.Gemäß Paragraph 111, Absatz 3, WRG 1959 sind alle im Zuge eines wasserrechtlichen Verfahrens getroffenen Übereinkommen im Bescheid zu beurkunden. Das von den Beschwerdeführern mit der mitbeteiligten Partei getroffene Übereinkommen vom 9./21. August 1970 wurde weder vor der Wasserrechtsbehörde im Zuge eines wasserrechtlichen Verfahrens abgeschlossen noch der Wortlaut des Übereinkommens der Wasserrechtsbehörde bis zur Erlassung des Überprüfungsbescheides in erster Instanz zur Beurkundung mitgeteilt. Das nach dem rechtskräftigen Abschluß des Bewilligungsverfahrens geschlossene Übereinkommen wurde erst mit der Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid der Wasserrechtsbehörde vorgelegt. In der unterbliebenen Beurkundung des Übereinkommens ist daher keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides gelegen.

Gemäß § 121 Abs. 1 WRG 1959 hat sich unmittelbar nach erfolgter Ausführung einer bewilligungspflichtigen Wasseranlage die Wasserrechtsbehörde in einem nach den Bestimmungen der §§ 40 bis 44 AVG 1950 durchzuführenden Verfahren von der Übereinstimmung der Anlage mit der erteilten Bewilligung zu überzeugen, das Ergebnis dieser Überprüfungsverhandlung durch Bescheid auszusprechen und die Beseitigung der dabei wahrgenommenen Mängel und Abweichungen zu veranlassen. Gegenstand des behördlichen Verfahrens und des dieses Verfahren abschließenden Bescheides ist grundsätzlich nur die Feststellung der Übereinstimmung der neu hergestellten Anlage mit der seinerzeit erteilten Bewilligung. Weder in der mündlichen Verhandlung zur Überprüfung der Übereinstimmung der aufgeführten Anlagen mit der erteilten Bewilligung, zu der die Beschwerdeführer trotz gehöriger Ladung unter Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 42 AVG 1950 nicht erschienen und in der der beigezogene wasserbautechnische Amtssachverständige in seiner gutächtlichen Äußerung die Übereinstimmung der ausgeführten Anlagen mit der erteilten Bewilligung und die Erfüllung der einzelnen Bescheidbedingungen feststellte, noch in der Berufung haben die Beschwerdeführer die Nichtübereinstimmung der ausgeführten Anlagen mit der erteilten Bewilligung und die Nichterfüllung der Bescheidbedingungen behauptet. Erstmals in der Beschwerde wird die Behauptung aufgestellt, daß die im Spruch des Bewilligungsbescheides vom 9. Jänner 1970 unter Punkt I 1, 20 und 21 vorgeschriebenen Auflagen nicht berücksichtigt worden seien. Dies stellt jedoch eine unzulässige Neuerung dar, die gemäß § 41 Abs. 1 VwGG 1965 als unbeachtlich anzusehen ist.Gemäß Paragraph 121, Absatz eins, WRG 1959 hat sich unmittelbar nach erfolgter Ausführung einer bewilligungspflichtigen Wasseranlage die Wasserrechtsbehörde in einem nach den Bestimmungen der Paragraphen 40 bis 44 AVG 1950 durchzuführenden Verfahren von der Übereinstimmung der Anlage mit der erteilten Bewilligung zu überzeugen, das Ergebnis dieser Überprüfungsverhandlung durch Bescheid auszusprechen und die Beseitigung der dabei wahrgenommenen Mängel und Abweichungen zu veranlassen. Gegenstand des behördlichen Verfahrens und des dieses Verfahren abschließenden Bescheides ist grundsätzlich nur die Feststellung der Übereinstimmung der neu hergestellten Anlage mit der seinerzeit erteilten Bewilligung. Weder in der mündlichen Verhandlung zur Überprüfung der Übereinstimmung der aufgeführten Anlagen mit der erteilten Bewilligung, zu der die Beschwerdeführer trotz gehöriger Ladung unter Hinweis auf die Rechtsfolgen des Paragraph 42, AVG 1950 nicht erschienen und in der der beigezogene wasserbautechnische Amtssachverständige in seiner gutächtlichen Äußerung die Übereinstimmung der ausgeführten Anlagen mit der erteilten Bewilligung und die Erfüllung der einzelnen Bescheidbedingungen feststellte, noch in der Berufung haben die Beschwerdeführer die Nichtübereinstimmung der ausgeführten Anlagen mit der erteilten Bewilligung und die Nichterfüllung der Bescheidbedingungen behauptet. Erstmals in der Beschwerde wird die Behauptung aufgestellt, daß die im Spruch des Bewilligungsbescheides vom 9. Jänner 1970 unter Punkt römisch eins 1, 20 und 21 vorgeschriebenen Auflagen nicht berücksichtigt worden seien. Dies stellt jedoch eine unzulässige Neuerung dar, die gemäß Paragraph 41, Absatz eins, VwGG 1965 als unbeachtlich anzusehen ist.

Die Beschwerdeführer erblicken eine Verletzung von Verfahrensvorschriften darin, daß die belangte Behörde es unterlassen habe, die aufgezeigten, von der Quellwasserfassung (richtig vom Unterbrecherschacht UP) auf Grundparzelle 235, Katastralgemeinde X, ausgehenden Schadenswirkungen durch Lokalaugenschein und Einvernahme der von den Beschwerdeführern namhaft gemachten Zeugen festzustellen. Durch das Gutachten des wasserbautechnischen Amtssachverständigen der belangten Behörde könnten die durch die Wasserversorgungsanlage L tatsächlich verursachten Schäden nicht "fortdiskutiert" werden.Die Beschwerdeführer erblicken eine Verletzung von Verfahrensvorschriften darin, daß die belangte Behörde es unterlassen habe, die aufgezeigten, von der Quellwasserfassung (richtig vom Unterbrecherschacht UP) auf Grundparzelle 235, Katastralgemeinde römisch zehn, ausgehenden Schadenswirkungen durch Lokalaugenschein und Einvernahme der von den Beschwerdeführern namhaft gemachten Zeugen festzustellen. Durch das Gutachten des wasserbautechnischen Amtssachverständigen der belangten Behörde könnten die durch die Wasserversorgungsanlage L tatsächlich verursachten Schäden nicht "fortdiskutiert" werden.

Diesen Ausführungen ist entgegenzuhalten, daß in einem Überprüfungsverfahren nach § 121 WRG 1959 weder Raum für nachträgliche Einwendungen gegen die bewilligte Anlage noch für Ersatzforderungen auf Grund nachteiliger Auswirkungen der Anlage ist (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 8. April 1965, Zl. 1855/64). War aber die belangte Behörde zur Entscheidung über die behaupteten nachteiligen Auswirkungen und Schäden nicht berufen, dann erübrigte sich auch, ein Ermittlungs- bzw. Beweisverfahren über das Bestehen allfälliger Schäden durchzuführen. (Bezüglich der Haftung von Beeinträchtigungen einer Liegenschaft durch den Bestand oder Betrieb einer Wasserbenutzungsanlage, die Übereinstimmung mit dem rechtskräftigen wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid errichtet wurde, wird auf § 26 Abs. 2 WRG 1959 hingewiesen.)Diesen Ausführungen ist entgegenzuhalten, daß in einem Überprüfungsverfahren nach Paragraph 121, WRG 1959 weder Raum für nachträgliche Einwendungen gegen die bewilligte Anlage noch für Ersatzforderungen auf Grund nachteiliger Auswirkungen der Anlage ist vergleiche Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 8. April 1965, Zl. 1855/64). War aber die belangte Behörde zur Entscheidung über die behaupteten nachteiligen Auswirkungen und Schäden nicht berufen, dann erübrigte sich auch, ein Ermittlungs- bzw. Beweisverfahren über das Bestehen allfälliger Schäden durchzuführen. (Bezüglich der Haftung von Beeinträchtigungen einer Liegenschaft durch den Bestand oder Betrieb einer Wasserbenutzungsanlage, die Übereinstimmung mit dem rechtskräftigen wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid errichtet wurde, wird auf Paragraph 26, Absatz 2, WRG 1959 hingewiesen.)

Da sich die Beschwerde sohin in allen Punkten als unzutreffend erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen.Da sich die Beschwerde sohin in allen Punkten als unzutreffend erweist, war sie gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen.

Der Spruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 lit. a und b VwGG 1965 sowie Art. I B Z. 4 und 5 der Verordnung des Bundeskanzlers vom 19. Dezember 1974, BGBl. Nr. 4/1975.Der Spruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die Paragraphen 47 und 48 Absatz 2, Litera a und b VwGG 1965 sowie Artikel römisch eins, B Ziffer 4 und 5 der Verordnung des Bundeskanzlers vom 19. Dezember 1974, Bundesgesetzblatt Nr. 4 aus 1975,.

Wien, am 20. Dezember 1976

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1976:1976002154.X00

Im RIS seit

13.08.2003

Zuletzt aktualisiert am

20.07.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten