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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §29;Rechtssatz
Wasserberechtigte werden ihn ihren Rechten verletzt, wenn die Wasserrechtsbehörde ihnen gegenüber eine Person durch Kenntnisnahme eines Verzichtes aus Verpflichtungen entläßt, ohne daß diese Verpflichtungen von einem Dritten übernommen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1976:1975001547.X01Im RIS seit
24.02.2003Zuletzt aktualisiert am
27.07.2009