RS Vwgh 1976/12/20 0954/74

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Veröffentlicht am 20.12.1976
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40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Die mündliche Verlegung eines mit Ladungsbescheid angeordneten Verhandlungstermines begründet den Verzicht auf die Befolgung der Ladung und macht damit die im Ladungsbescheid angedrohten Zwangsstrafen gegenstandlos.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1976:1974000954.X01

Im RIS seit

11.02.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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