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60/03 Kollektives ArbeitsrechtNorm
ArbVG §122 Abs3;Rechtssatz
Auch wenn das G (§ 122 Abs 3 ArbVG) keine Frist anordnet, ist die nachträgliche Zust des EA ehestens einzuholen. Verspätete Anträge sind ab-, nicht zurückzuweisen.Auch wenn das G (Paragraph 122, Absatz 3, ArbVG) keine Frist anordnet, ist die nachträgliche Zust des EA ehestens einzuholen. Verspätete Anträge sind ab-, nicht zurückzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1976:1976002688.X04Im RIS seit
26.06.2003