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60/03 Kollektives ArbeitsrechtNorm
ArbVG §121 Abs3;Rechtssatz
Auch die nachträgliche Zustimmung des EA ist ehestens (dh. sobald der Arbeitgeber hiezu die Möglichkeit hat) einzuholen, auch wenn dies nicht ausdrücklich im ArbVG gefordert ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1976:1976002688.X03Im RIS seit
26.06.2003