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33 BewertungsrechtNorm
BewG 1955 §48 Abs1;Rechtssatz
Ein Grundstück wurde mit Recht als unbebautes Grundstück bewertet, wenngleich die Beschwerdeführerin behauptete, es sei ein Weingarten bzw Obstgarten und es seien Bienenvölker zum Bewertungsstichtag 1.1.1963 in einer Bienenhütte gehalten worden. Eingewendet wurde auch erfolglos, die Vermutung des § 52 Abs 2 BewG greife deshalb nicht Platz, weil sich im Norden des Grundstückes noch ein Weingarten befinde, welcher der Familie der Beschwerdeführerin gehöre.Ein Grundstück wurde mit Recht als unbebautes Grundstück bewertet, wenngleich die Beschwerdeführerin behauptete, es sei ein Weingarten bzw Obstgarten und es seien Bienenvölker zum Bewertungsstichtag 1.1.1963 in einer Bienenhütte gehalten worden. Eingewendet wurde auch erfolglos, die Vermutung des Paragraph 52, Absatz 2, BewG greife deshalb nicht Platz, weil sich im Norden des Grundstückes noch ein Weingarten befinde, welcher der Familie der Beschwerdeführerin gehöre.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1976:1974000049.X05Im RIS seit
14.01.2002Zuletzt aktualisiert am
10.06.2013