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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ASVG §296 Abs3 impl;Rechtssatz
Die Spezialvorschrift des § 93 Abs 3 GSPVG steht im Einklang mit dem in Österreich seit den Anfängen des Kriegsopferversorgungsrechtes und des Sozialversicherungsrechtes anerkannten Grundsatz, dass ein rechtskräftig festgestellter Rentenanspruch nur dann neu festgestellt werden darf, wenn sich die sachlichen Grundlagen der letzten Feststellung wesentlich geändert haben. Dieser Grundsatz, der nicht nur für den Bereich der Sozialversicherung maßgebend, sondern auch in das Kriegsopferversorgungsrecht übernommen wurde, beruht auf der Lehre von der Rechtskraft, deren Wesen in der Bindung der Behörden und Parteien an den behördlichen Ausspruch und deren Wirkung in der Endgültigkeit und Unanfechtbarkeit der Entscheidung besteht. Die Rechtskraftwirkung setzt jedoch voraus, dass Inhalt und Entstehungsgrund des rechtskräftig festgelegen Rechtsverhältnisses mit dem Inhalt und dem Entstehungsgrund des Rechtsverhältnisses, auf Grund dessen eine Neufeststellung vorgenommen werden soll, übereinstimmen. Durch das Entstehen eines neuen Rechtsgrundes nach Fällung der rechtskräftigen Entscheidung (nova causa superveniens) verliert deren Rechtskraftwirkung ihre Bedeutung, weil sie gebunden an einen andern Sachverhalt besteht; daher steht einer neuen Entscheidung ein rechtliches Hindernis nicht mehr im Wege (Hinweis E 18.1.1951, 1879 A/1951).Die Spezialvorschrift des Paragraph 93, Absatz 3, GSPVG steht im Einklang mit dem in Österreich seit den Anfängen des Kriegsopferversorgungsrechtes und des Sozialversicherungsrechtes anerkannten Grundsatz, dass ein rechtskräftig festgestellter Rentenanspruch nur dann neu festgestellt werden darf, wenn sich die sachlichen Grundlagen der letzten Feststellung wesentlich geändert haben. Dieser Grundsatz, der nicht nur für den Bereich der Sozialversicherung maßgebend, sondern auch in das Kriegsopferversorgungsrecht übernommen wurde, beruht auf der Lehre von der Rechtskraft, deren Wesen in der Bindung der Behörden und Parteien an den behördlichen Ausspruch und deren Wirkung in der Endgültigkeit und Unanfechtbarkeit der Entscheidung besteht. Die Rechtskraftwirkung setzt jedoch voraus, dass Inhalt und Entstehungsgrund des rechtskräftig festgelegen Rechtsverhältnisses mit dem Inhalt und dem Entstehungsgrund des Rechtsverhältnisses, auf Grund dessen eine Neufeststellung vorgenommen werden soll, übereinstimmen. Durch das Entstehen eines neuen Rechtsgrundes nach Fällung der rechtskräftigen Entscheidung (nova causa superveniens) verliert deren Rechtskraftwirkung ihre Bedeutung, weil sie gebunden an einen andern Sachverhalt besteht; daher steht einer neuen Entscheidung ein rechtliches Hindernis nicht mehr im Wege (Hinweis E 18.1.1951, 1879 A/1951).
Schlagworte
Verhältnis zu anderen Normen MaterienEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1976:1976002569.X01Im RIS seit
07.08.2003