RS Vwgh 1976/12/23 2569/76

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.12.1976
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
67 Versorgungsrecht

Norm

ASVG §296 Abs3 impl;
AVG §68 Abs1;
GSPVG §93;
KOVG 1957 §52 Abs2 impl;
  1. ASVG § 296 heute
  2. ASVG § 296 gültig ab 25.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/2025
  3. ASVG § 296 gültig von 01.01.2010 bis 24.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  4. ASVG § 296 gültig von 01.01.1990 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 642/1989
  1. KOVG 1957 § 52 heute
  2. KOVG 1957 § 52 gültig ab 01.07.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2005
  3. KOVG 1957 § 52 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2001
  4. KOVG 1957 § 52 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  5. KOVG 1957 § 52 gültig von 01.07.1993 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 110/1993
  6. KOVG 1957 § 52 gültig von 01.01.1992 bis 30.06.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 687/1991
  7. KOVG 1957 § 52 gültig von 01.06.1984 bis 31.12.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 212/1984

Rechtssatz

Die Spezialvorschrift des § 93 Abs 3 GSPVG steht im Einklang mit dem in Österreich seit den Anfängen des Kriegsopferversorgungsrechtes und des Sozialversicherungsrechtes anerkannten Grundsatz, dass ein rechtskräftig festgestellter Rentenanspruch nur dann neu festgestellt werden darf, wenn sich die sachlichen Grundlagen der letzten Feststellung wesentlich geändert haben. Dieser Grundsatz, der nicht nur für den Bereich der Sozialversicherung maßgebend, sondern auch in das Kriegsopferversorgungsrecht übernommen wurde, beruht auf der Lehre von der Rechtskraft, deren Wesen in der Bindung der Behörden und Parteien an den behördlichen Ausspruch und deren Wirkung in der Endgültigkeit und Unanfechtbarkeit der Entscheidung besteht. Die Rechtskraftwirkung setzt jedoch voraus, dass Inhalt und Entstehungsgrund des rechtskräftig festgelegen Rechtsverhältnisses mit dem Inhalt und dem Entstehungsgrund des Rechtsverhältnisses, auf Grund dessen eine Neufeststellung vorgenommen werden soll, übereinstimmen. Durch das Entstehen eines neuen Rechtsgrundes nach Fällung der rechtskräftigen Entscheidung (nova causa superveniens) verliert deren Rechtskraftwirkung ihre Bedeutung, weil sie gebunden an einen andern Sachverhalt besteht; daher steht einer neuen Entscheidung ein rechtliches Hindernis nicht mehr im Wege (Hinweis E 18.1.1951, 1879 A/1951).Die Spezialvorschrift des Paragraph 93, Absatz 3, GSPVG steht im Einklang mit dem in Österreich seit den Anfängen des Kriegsopferversorgungsrechtes und des Sozialversicherungsrechtes anerkannten Grundsatz, dass ein rechtskräftig festgestellter Rentenanspruch nur dann neu festgestellt werden darf, wenn sich die sachlichen Grundlagen der letzten Feststellung wesentlich geändert haben. Dieser Grundsatz, der nicht nur für den Bereich der Sozialversicherung maßgebend, sondern auch in das Kriegsopferversorgungsrecht übernommen wurde, beruht auf der Lehre von der Rechtskraft, deren Wesen in der Bindung der Behörden und Parteien an den behördlichen Ausspruch und deren Wirkung in der Endgültigkeit und Unanfechtbarkeit der Entscheidung besteht. Die Rechtskraftwirkung setzt jedoch voraus, dass Inhalt und Entstehungsgrund des rechtskräftig festgelegen Rechtsverhältnisses mit dem Inhalt und dem Entstehungsgrund des Rechtsverhältnisses, auf Grund dessen eine Neufeststellung vorgenommen werden soll, übereinstimmen. Durch das Entstehen eines neuen Rechtsgrundes nach Fällung der rechtskräftigen Entscheidung (nova causa superveniens) verliert deren Rechtskraftwirkung ihre Bedeutung, weil sie gebunden an einen andern Sachverhalt besteht; daher steht einer neuen Entscheidung ein rechtliches Hindernis nicht mehr im Wege (Hinweis E 18.1.1951, 1879 A/1951).

Schlagworte

Verhältnis zu anderen Normen Materien

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1976:1976002569.X01

Im RIS seit

07.08.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten