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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §115 Abs2;Rechtssatz
Der Schätzungsvorgang selbst ist Würdigung eines gegebenen Sachverhaltes, die Schlußfolgerungen, auf denen sie beruht, müssen den Parteien nicht vorgehalten werden. Hingegen gelten die Verfahrensgrundsätze des § 115 Abs 2 BAO und § 183 Abs 4 BAO in vollem Umfange für die Ermittlung aller tatsächlichen Umstände, die dem Schätzungsvorgang als gegebene Größen zugrunde gelegt werden.Der Schätzungsvorgang selbst ist Würdigung eines gegebenen Sachverhaltes, die Schlußfolgerungen, auf denen sie beruht, müssen den Parteien nicht vorgehalten werden. Hingegen gelten die Verfahrensgrundsätze des Paragraph 115, Absatz 2, BAO und Paragraph 183, Absatz 4, BAO in vollem Umfange für die Ermittlung aller tatsächlichen Umstände, die dem Schätzungsvorgang als gegebene Größen zugrunde gelegt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1977:1976001827.X02Im RIS seit
12.01.1977