RS Vwgh 1977/1/12 1827/76

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.01.1977
beobachten
merken

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §115 Abs2;
BAO §183 Abs4;
  1. BAO § 183 heute
  2. BAO § 183 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  3. BAO § 183 gültig von 19.04.1980 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Rechtssatz

Der Schätzungsvorgang selbst ist Würdigung eines gegebenen Sachverhaltes, die Schlußfolgerungen, auf denen sie beruht, müssen den Parteien nicht vorgehalten werden. Hingegen gelten die Verfahrensgrundsätze des § 115 Abs 2 BAO und § 183 Abs 4 BAO in vollem Umfange für die Ermittlung aller tatsächlichen Umstände, die dem Schätzungsvorgang als gegebene Größen zugrunde gelegt werden.Der Schätzungsvorgang selbst ist Würdigung eines gegebenen Sachverhaltes, die Schlußfolgerungen, auf denen sie beruht, müssen den Parteien nicht vorgehalten werden. Hingegen gelten die Verfahrensgrundsätze des Paragraph 115, Absatz 2, BAO und Paragraph 183, Absatz 4, BAO in vollem Umfange für die Ermittlung aller tatsächlichen Umstände, die dem Schätzungsvorgang als gegebene Größen zugrunde gelegt werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1977:1976001827.X02

Im RIS seit

12.01.1977
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten