RS Vwgh 1977/1/12 0405/76

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Veröffentlicht am 12.01.1977
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10/07 Verwaltungsgerichtshof
50/01 Gewerbeordnung

Rechtssatz

Der Ausspruch der Gleichstellung gemäß § 14 Abs 2 zweiter Satz GewO 1973 setzt die Annahme eines negativ umschriebenen Tatbestandes voraus. Wie sich aus den Worten "wenn anzunehmen ist" ergibt, dürfen keine Bedenken vorliegen, die eine derartige Annahme ausschließen würden. Dies wäre jedenfalls dann der Fall, wenn feststeht, daß die Ausübung des Gewerbes durch den Ausländer den öffentlichen Interessen zuwiderläuft, ist aber auch dann gegeben, wenn nach den Umständen des Einzelfalles berechtigte Zweifel am Vorhandensein des negativ umschriebenen Tatbestandes, also darüber bestehen, daß die Gewerbeausübung durch den Ausländer den öffentlichen Interessen nicht zuwiderläuft. Diese Frage hat die Behörde anhand des Sachverhaltes nach freier Überzeugung zu beurteilen. Ist der im § 14 Abs 2 zweiter Satz leg cit vorausgesetzte Tatbestand (Annahme, daß die Gewerbeausübung durch den Ausländer den öffentlichen Interessen nicht zuwiderläuft) nicht gegeben, ist die Gleichstellung zu versagen. Der Behörde bleibt diesfalls kein Raum für die Ermessenentscheidung.Der Ausspruch der Gleichstellung gemäß Paragraph 14, Absatz 2, zweiter Satz GewO 1973 setzt die Annahme eines negativ umschriebenen Tatbestandes voraus. Wie sich aus den Worten "wenn anzunehmen ist" ergibt, dürfen keine Bedenken vorliegen, die eine derartige Annahme ausschließen würden. Dies wäre jedenfalls dann der Fall, wenn feststeht, daß die Ausübung des Gewerbes durch den Ausländer den öffentlichen Interessen zuwiderläuft, ist aber auch dann gegeben, wenn nach den Umständen des Einzelfalles berechtigte Zweifel am Vorhandensein des negativ umschriebenen Tatbestandes, also darüber bestehen, daß die Gewerbeausübung durch den Ausländer den öffentlichen Interessen nicht zuwiderläuft. Diese Frage hat die Behörde anhand des Sachverhaltes nach freier Überzeugung zu beurteilen. Ist der im Paragraph 14, Absatz 2, zweiter Satz leg cit vorausgesetzte Tatbestand (Annahme, daß die Gewerbeausübung durch den Ausländer den öffentlichen Interessen nicht zuwiderläuft) nicht gegeben, ist die Gleichstellung zu versagen. Der Behörde bleibt diesfalls kein Raum für die Ermessenentscheidung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1977:1976000405.X01

Im RIS seit

31.03.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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