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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §46 Abs2;Rechtssatz
Die Frist des § 46 Abs 3 ist in dem Falle, wenn in der Zeit zwischen dem Erkenntnis des Obersten Agrarsenates und dem Erkenntnis des VwGH der Instanzenzug abgekürzt wurde, von der Zustellung eines aufhebenden Erkenntnisses des VwGH zu berechnen.Die Frist des Paragraph 46, Absatz 3, ist in dem Falle, wenn in der Zeit zwischen dem Erkenntnis des Obersten Agrarsenates und dem Erkenntnis des VwGH der Instanzenzug abgekürzt wurde, von der Zustellung eines aufhebenden Erkenntnisses des VwGH zu berechnen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1977:1976002765.X01Im RIS seit
06.06.2003