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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §58 Abs2;Rechtssatz
Das Forstgesetz 1975 enthält keine Bestimmung die auch nur annähernd so ausgelegt werden könnte, daß dem BM Land- und Forstwirtschaft in einem Rodungsbewilligungsverfahren eine andere Stellung als die des obersten Vollzugsorganes in Forstangelegenheiten, sei es als Berufungsbehörde, sei es als Aufsichtsbehörde, eingeräumt würde, also die Stellung einer Partei oder eines Beteiligten wie sie etwa einer Gemeinde in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde im gemeindeaufsichtsbehördlichen Verfahren eingeräumt worden ist (Art 119a Abs 9 B-VG), daß es sich hier also in Wahrheit um die Geltendmachung einer subjektiven Rechtsverletzung (Art 131 Abs 1 Z 1 B-VG) und nicht nur um die einer rein objektiven handeln würde.Das Forstgesetz 1975 enthält keine Bestimmung die auch nur annähernd so ausgelegt werden könnte, daß dem BM Land- und Forstwirtschaft in einem Rodungsbewilligungsverfahren eine andere Stellung als die des obersten Vollzugsorganes in Forstangelegenheiten, sei es als Berufungsbehörde, sei es als Aufsichtsbehörde, eingeräumt würde, also die Stellung einer Partei oder eines Beteiligten wie sie etwa einer Gemeinde in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde im gemeindeaufsichtsbehördlichen Verfahren eingeräumt worden ist (Artikel 119 a, Absatz 9, B-VG), daß es sich hier also in Wahrheit um die Geltendmachung einer subjektiven Rechtsverletzung (Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG) und nicht nur um die einer rein objektiven handeln würde.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1977:1976001389.X12Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
05.06.2013