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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG;Rechtssatz
Aus den im § 17 Forstgesetz 1975 enthaltenen Bestimmungen ist zu entnehmen, daß der Gesetzgeber die Erhaltung von Waldböden für die Waldkultur grundsätzlich als im öffentlichen Interesse liegend erklärt hat, das aufzugeben - bei sonstiger Rechtswidrigkeit - nur dann erlaubt ist, wenn andere öffentliche Interessen nicht nur vorliegen, sondern sogar überwiegen, denen zufolge die Walderhaltung in den Hintergrund zu treten hat oder wenigstens treten kann.Aus den im Paragraph 17, Forstgesetz 1975 enthaltenen Bestimmungen ist zu entnehmen, daß der Gesetzgeber die Erhaltung von Waldböden für die Waldkultur grundsätzlich als im öffentlichen Interesse liegend erklärt hat, das aufzugeben - bei sonstiger Rechtswidrigkeit - nur dann erlaubt ist, wenn andere öffentliche Interessen nicht nur vorliegen, sondern sogar überwiegen, denen zufolge die Walderhaltung in den Hintergrund zu treten hat oder wenigstens treten kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1977:1976001389.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
05.06.2013