RS Vwgh 1977/1/20 1389/76

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.01.1977
beobachten
merken

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
80/02 Forstrecht

Norm

AVG;
B-VG;
ForstG 1975 §17;
VwGG;

Rechtssatz

Aus den im § 17 Forstgesetz 1975 enthaltenen Bestimmungen ist zu entnehmen, daß der Gesetzgeber die Erhaltung von Waldböden für die Waldkultur grundsätzlich als im öffentlichen Interesse liegend erklärt hat, das aufzugeben - bei sonstiger Rechtswidrigkeit - nur dann erlaubt ist, wenn andere öffentliche Interessen nicht nur vorliegen, sondern sogar überwiegen, denen zufolge die Walderhaltung in den Hintergrund zu treten hat oder wenigstens treten kann.Aus den im Paragraph 17, Forstgesetz 1975 enthaltenen Bestimmungen ist zu entnehmen, daß der Gesetzgeber die Erhaltung von Waldböden für die Waldkultur grundsätzlich als im öffentlichen Interesse liegend erklärt hat, das aufzugeben - bei sonstiger Rechtswidrigkeit - nur dann erlaubt ist, wenn andere öffentliche Interessen nicht nur vorliegen, sondern sogar überwiegen, denen zufolge die Walderhaltung in den Hintergrund zu treten hat oder wenigstens treten kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1977:1976001389.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten