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60/03 Kollektives ArbeitsrechtBeachte
Besprechung in: RdA 1974/29, S 271; ZAS 1969/1, S 1; ZAS 1971/1, S 25; ZAS 1971/6, S 228; ZAS 1973/5, S 16; ZAS 1976/4, S 149; ZAS 1978/13, S 70 (mit Besprechung auf S 43 f);Rechtssatz
Wenn zwischen dem Dienstnehmer und dem Dienstgeber eine Vereinbarung entsprechend dem § 41 Abs 3 ArbVG getroffen wird, dann ist für das betreffende Arbeitsverhältnis IN ALLEN SEINEN BELANGEN nur mehr der jeweilige Angestelltenkollektivvertrag anzuwenden. Dadurch nämlich, daß es für die Zugehörigkeit zur Gruppe der Angestellten (in den Organen der Arbeitnehmerschaft) gemäß § 41 Abs 3 ArbVG der unwiderruflichen Vereinbarung u. a. über die Anwendung des in Betracht kommenden Angestelltenkollektivvertrages bedarf, kann ein anderer Kollektivvertrag nicht gelten. Daher ist ohne Rücksicht auf die vom Arbeitnehmer ausgeübte Tätigkeit der vereinbarte Angestelltenkollektivvertrag der Günstigkeitsprüfung im Sinne des § 3 ArbVG als Maß zugrunde zu legen.Wenn zwischen dem Dienstnehmer und dem Dienstgeber eine Vereinbarung entsprechend dem Paragraph 41, Absatz 3, ArbVG getroffen wird, dann ist für das betreffende Arbeitsverhältnis IN ALLEN SEINEN BELANGEN nur mehr der jeweilige Angestelltenkollektivvertrag anzuwenden. Dadurch nämlich, daß es für die Zugehörigkeit zur Gruppe der Angestellten (in den Organen der Arbeitnehmerschaft) gemäß Paragraph 41, Absatz 3, ArbVG der unwiderruflichen Vereinbarung u. a. über die Anwendung des in Betracht kommenden Angestelltenkollektivvertrages bedarf, kann ein anderer Kollektivvertrag nicht gelten. Daher ist ohne Rücksicht auf die vom Arbeitnehmer ausgeübte Tätigkeit der vereinbarte Angestelltenkollektivvertrag der Günstigkeitsprüfung im Sinne des Paragraph 3, ArbVG als Maß zugrunde zu legen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1977:1976000564.X05Im RIS seit
17.04.2003