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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §45 Abs2 impl;Rechtssatz
Das Gutachten, das die Unterschrift des Abteilungsleiters und des Sachbearbeiters trägt, ist einem Amtssachverständigen im Sinne des § 52 Abs 1 AVG zuzurechnen.Das Gutachten, das die Unterschrift des Abteilungsleiters und des Sachbearbeiters trägt, ist einem Amtssachverständigen im Sinne des Paragraph 52, Absatz eins, AVG zuzurechnen.
Schlagworte
Beweismittel ZeugenbeweisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1977:1976002021.X04Im RIS seit
18.06.2003