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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §21 Abs1 idF 1976/316;Rechtssatz
Durch den Erfolg der Anfechtung des Verwaltungsaktes können nur solche rechtlichen Interessen berührt werden, die vom angefochtenen Bescheid rechtswirksam erfasst werden. Im Falle der Aufhebung eines Baubewilligungsbescheides oder eines Bescheides, mit dem eine Planabweichung bewilligt wird, durch den VwGH werden die - von der Bauordnung für Wien anerkannten - rechtlichen Interessen des (bloßen) Liegenschaftseigentümers nicht berührt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1977:1976001950.X01Im RIS seit
13.05.2003Zuletzt aktualisiert am
08.07.2014