RS Vwgh 2007/2/20 2005/05/0159

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Veröffentlicht am 20.02.2007
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
41/02 Melderecht

Norm

ABGB §176 Abs3;
ABGB §176;
ABGB §21 Abs2;
MeldeG 1991 §15 Abs1;
MeldeG 1991 §15 Abs2;
MeldeG 1991 §7 Abs2;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Die vom Bürgermeister mit Bescheid vom 9. April 2004 von Amts wegen abgemeldeten Kinder der Bf sind minderjährig. Jedenfalls mit Beschluss des Landesgerichtes vom 16. Oktober 2003, mit welchem für die beiden minderjährigen Kinder die Maßnahme der vollen Erziehung durch Unterbringung in einer stationären Einrichtung angeordnet wurde, war der Bf die Pflege und Erziehung der beiden minderjährigen Kinder bezüglich deren Unterkunftnahme entzogen. Diese Entscheidung des Landesgerichtes stützte sich auf § 176 ABGB. Nach Abs. 3 dieser Bestimmung schließt die gänzliche oder teilweise Entziehung der Pflege und Erziehung oder der Verwaltung des Vermögens des Kindes die Entziehung der gesetzlichen Vertretung in dem jeweiligen Bereich mit ein. Die Bf weist selbst darauf hin, dass sie nicht Unterkunftgeberin war. Die Beschwerde war daher wegen des Fehlens der Möglichkeit einer Verletzung von Rechten der Bf, die ihre Legitimation ausschließlich auf ihre Stellung als gesetzliche Vertreterin (§ 7 Abs. 2 erster Satz MeldeG 1991) stützt, zurückzuweisen.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2005050159.X01

Im RIS seit

04.05.2007

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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