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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §819;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 1126/76 vom 25. Jänner 1977 1125/76 vom 25. Jänner 1977Rechtssatz
Als Zeitpunkt des rechtskräftigen Abschlusses des Verlassenschaftsverfahren, der für den Beginn des Laufes der Verjährung von Gerichtsgebührens und Gerichstkosten aus diesem Verfahren nach § 8 Abs 1 GEG maßgebend ist, ist die formelle Rechtskraft der Einantwortung, nicht etwa erst die grundbücherliche Durchführung der Einantwortungsurkunde anzusehen.Als Zeitpunkt des rechtskräftigen Abschlusses des Verlassenschaftsverfahren, der für den Beginn des Laufes der Verjährung von Gerichtsgebührens und Gerichstkosten aus diesem Verfahren nach Paragraph 8, Absatz eins, GEG maßgebend ist, ist die formelle Rechtskraft der Einantwortung, nicht etwa erst die grundbücherliche Durchführung der Einantwortungsurkunde anzusehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1977:1976000931.X02Im RIS seit
25.01.1977Zuletzt aktualisiert am
08.01.2013