Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1220;Rechtssatz
Die Abgabenbehörde ist an den im außerstreitigen Verfahren ergangenen Beschluß, mit dem ein Heiratsgut bestimmt wird, zwar in der Frage des Bestandes der Verpflichtung zur Bestellung des Heiratsgutes - soweit eine solche nach der objektiven Lage des Falles nicht überhaupt zu verneinen ist - gebunden, nicht aber auch in der Frage der Höhe dieses Heiratsgutes.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1977:1976000466.X01Im RIS seit
25.01.1977