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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ASVG §21;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0345/70 E 29. Oktober 1970 Vwslg 7897 A/1970 RS 2Stammrechtssatz
Wurde im Bescheid des Versicherungsträgers nur über die Frage der Versicherungspflicht abgesprochen, ist das Bundesministerium nicht befugt, als Berufungsbehörde über das Vorliegen einer Formalversicherung zu entscheiden.
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Änderung von Anträgen und Ansuchen im Berufungsverfahren DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1977:1976000879.X01Im RIS seit
20.05.2003