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L10017 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt TirolNorm
B-VG Art119a Abs5 impl;Rechtssatz
Auch die Auswahl der einem Verwaltungsverfahren beizuziehenden Sachverständigen ist durch die Aufsichtsbehörde insoweit zu kontrollieren, als durch hiebei den Gemeindebehörden etwa unterlaufene Mängel Rechte des Vorstellungswerbers verletzt worden sind.
Schlagworte
Inhalt der Vorstellungsentscheidung Aufgaben und Befugnisse der VorstellungsbehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1977:1976000566.X02Im RIS seit
17.04.2003Zuletzt aktualisiert am
17.08.2015