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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §47 Abs1;Rechtssatz
Eine Befreiung von dieser Kostenersatzpflicht durch den VwGH ist gesetzlich nicht vorgesehen. Anspruchs- und daher auch verfügungsberechtigt über die zuerkannten Beträge ist vielmehr gem § 47 Abs 5 zweiter Satz VwGG 1965 die belangte Behörde.Eine Befreiung von dieser Kostenersatzpflicht durch den VwGH ist gesetzlich nicht vorgesehen. Anspruchs- und daher auch verfügungsberechtigt über die zuerkannten Beträge ist vielmehr gem Paragraph 47, Absatz 5, zweiter Satz VwGG 1965 die belangte Behörde.
Schlagworte
Zurückweisung des AntragesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1977:1977000059.X01Im RIS seit
24.05.2007