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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §34;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1119/69 E 22. Dezember 1969 VwSlg 7699 A/1969 RS 1Stammrechtssatz
Bei Verhängung einer Ordnungsstrafe liegt ein verfahrensrechtlicher Bescheid vor, für den die Vorschriften des AVG 1950 anzuwenden sind. § 34 AVG 1950 betrifft eine Maßnahmen zur Wahrung des Anstandes im Verkehr mit Behörden und Ämtern, ganz unabhängig vom Endzweck der Eingabe. Es genügt daher zum Tatbestand dieser Bestimmung, wenn die Schreibweise eine objektiv beleidigende ist, d.h. die Anstandspflicht gegenüber der Behörde verletzt.Bei Verhängung einer Ordnungsstrafe liegt ein verfahrensrechtlicher Bescheid vor, für den die Vorschriften des AVG 1950 anzuwenden sind. Paragraph 34, AVG 1950 betrifft eine Maßnahmen zur Wahrung des Anstandes im Verkehr mit Behörden und Ämtern, ganz unabhängig vom Endzweck der Eingabe. Es genügt daher zum Tatbestand dieser Bestimmung, wenn die Schreibweise eine objektiv beleidigende ist, d.h. die Anstandspflicht gegenüber der Behörde verletzt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1977:1975000028.X03Im RIS seit
19.12.2002Zuletzt aktualisiert am
13.03.2012