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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
KFG 1967 §134 impl;Rechtssatz
Die Behörde hat die Strafe im Hinblick auf Art 18 Abs 1 B-VG nach dem geltenden Gesetz festzusetzen, ohne sich auf Spekulationen über allenfalls in Zukunft zu erwartende Strafbestimmungen einzulassen.Die Behörde hat die Strafe im Hinblick auf Artikel 18, Absatz eins, B-VG nach dem geltenden Gesetz festzusetzen, ohne sich auf Spekulationen über allenfalls in Zukunft zu erwartende Strafbestimmungen einzulassen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1977:1975001289.X01Im RIS seit
17.02.2003Zuletzt aktualisiert am
26.08.2008