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L66107 Einforstung Wald- und Weideservituten Felddienstbarkeit TirolNorm
AVG §8;Rechtssatz
Der Ortsausschuß Mayrhofen der Einforstungsgenossenschaft ist vom Gesetzgeber nicht mit Rechtspersönlichkeit ausgestattet. Ein von ihm eingebrachter Antrag hätte daher zurückgewiesen werden müssen. Der Einforstungsgenossenschaft selbst kommt zwar Rechtspersönlichkeit zu; sie hat aber nicht Parteistellung im Verfahren nach dem WWSG.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1977:1976000559.X01Im RIS seit
17.04.2003Zuletzt aktualisiert am
08.07.2009