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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §89a Abs7;Rechtssatz
Bei verkehrshindernd abgestellten Kraftfahrzeugen wird als "Inhaber" im Sinne dieser Bestimmung in der Regel - wenn nicht überhaupt ausschließlich - der Lenker, der im Zeitpunkt der Aufstellung das Kraftfahrzeug in seiner Macht und Gewahrsame hat (vgl. § 309 ABGB), in Betracht kommen.Bei verkehrshindernd abgestellten Kraftfahrzeugen wird als "Inhaber" im Sinne dieser Bestimmung in der Regel - wenn nicht überhaupt ausschließlich - der Lenker, der im Zeitpunkt der Aufstellung das Kraftfahrzeug in seiner Macht und Gewahrsame hat vergleiche Paragraph 309, ABGB), in Betracht kommen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1977:1976000252.X02Im RIS seit
27.03.2003