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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §250;Rechtssatz
Unzuständigkeit der belangten Behörde liegt auch dann vor, wenn die sachlich in Betracht kommende Rechtsmittelbehörde über einen Berufungsschriftsatz, der weder einen Berufungsantrag noch eine Begründung enthielt, entschieden hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1977:1976000148.X01Im RIS seit
04.02.1977Zuletzt aktualisiert am
27.03.2014