TE Vwgh Erkenntnis 1977/2/4 0148/76

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Veröffentlicht am 04.02.1977
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;

Norm

BAO §250;
BAO §275;
  1. BAO § 250 heute
  2. BAO § 250 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 250 gültig von 19.04.1980 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 275 heute
  2. BAO § 275 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 275 gültig von 26.06.2002 bis 25.03.2009 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 20/2009
  4. BAO § 275 gültig von 19.04.1980 bis 25.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Eichler und die Hofräte Dr. Raschauer, Kobzina, Dr. Straßmann und Dr. Salcher als Richter, im Beisein der Schriftführerin Ministerialsekretär Papp, über die Beschwerde des Dkfm. Dr. LW in S, vertreten durch Dr. Fritz Janetschek, Rechtsanwalt in Salzburg, Sebastian-Stief-Gasse 2/II, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Salzburg vom 13. November 1975, Zl. 213/11-III-1975, betreffend Grunderwerbsteuer, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.

Begründung

Der Beschwerdeführer hatte ebenso wie 31 andere Käufer mit Kaufvertrag und Wohnungseigentumsvertrag von der Firma "X", Baugesellschaft in S Grundstücksanteile an der Liegenschaft EZ. 106, KG. Y, bestehend aus der Parzelle 226 Garten und Parzelle 38 Bauarea im Gesamtausmaß von zusammen 2.085 m2 erworben. Die vertragliche Gestaltung sah vor, daß die Kauf- und Wohnungsinteressenten die zur Begründung von Wohnungseigentum an bestimmten Wohneinheiten erforderlichen reinen Grundstücksanteile erwerben und zugleich mit der Verkäuferin den Werkvertrag zur Errichtung einer Eigentumswohnung abschließen. In der über den strittigen Erwerbsvorgang gemäß § 18 des Grunderwerbsteuergesetzes 1955, BGBl. Nr. 140, in seiner für den Beschwerdefall geltenden Fassung (GrEStG), erstatteten Abgabenerklärung beantragte der Beschwerdeführer die Grunderwerbsteuerbefreiung wegen "Bau einer Eigentumswohnung" bzw. "Arbeiterwohnstätte".Der Beschwerdeführer hatte ebenso wie 31 andere Käufer mit Kaufvertrag und Wohnungseigentumsvertrag von der Firma "X", Baugesellschaft in S Grundstücksanteile an der Liegenschaft EZ. 106, KG. Y, bestehend aus der Parzelle 226 Garten und Parzelle 38 Bauarea im Gesamtausmaß von zusammen 2.085 m2 erworben. Die vertragliche Gestaltung sah vor, daß die Kauf- und Wohnungsinteressenten die zur Begründung von Wohnungseigentum an bestimmten Wohneinheiten erforderlichen reinen Grundstücksanteile erwerben und zugleich mit der Verkäuferin den Werkvertrag zur Errichtung einer Eigentumswohnung abschließen. In der über den strittigen Erwerbsvorgang gemäß Paragraph 18, des Grunderwerbsteuergesetzes 1955, Bundesgesetzblatt , Nr. 140, in seiner für den Beschwerdefall geltenden Fassung (GrEStG), erstatteten Abgabenerklärung beantragte der Beschwerdeführer die Grunderwerbsteuerbefreiung wegen "Bau einer Eigentumswohnung" bzw. "Arbeiterwohnstätte".

Das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Salzburg versagte jedoch die begehrte Grunderwerbsteuerbefreiung und schrieb dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 12. Februar 1974, ausgehend von einer Bemessungsgrundlage von S 629,230,-- für den strittigen Erwerbsvorgang die Grunderwerbsteuer in Höhe von 8 %, das sind S 50.338,--, mit der Begründung vor, daß der Vertragswille nach der vertraglichen Gestaltung auf die Übertragung einer schlüsselfertigen Eigentumswohnung gerichtet gewesen sei.

Innerhalb der Rechtsmittelfrist brachte der Beschwerdeführer beim Finanzamt einen als "Rechtsmittel der Berufung" bezeichneten Schriftsatz mit folgendem Inhalt ein: "Ich lege gegen den da. Bescheid BRPost 15.654/70/Bp bzw. BAPost 36.940/74 vom 12. Feber 1974, betreffend Vorschreibung einer Grunderwerbsteuer von S 50.338,--, in offener Frist das Rechtsmittel der Berufung ein und ersuche, für die Vorlage der Begründung eine Frist von drei Monaten zu gewähren." Die angekündigte Vorlage der Berufungsergänzung traf aber nicht ein. Das Finanzamt unterließ es andererseits, dem Beschwerdeführer die Ergänzung der Berufung im Sinne des § 275 BAO aufzutragen. Es legte vielmehr, wie sich aus der erstatteten Gegenschrift der belangten Behörde ergibt, dieser die Bemessungsakten mit der oben angeführten Berufung zugleich mit 18 weiteren Berufungsfällen aus dem Bauvorhaben Salzburg, Sstraße 11, Wohnblock A, vor.Innerhalb der Rechtsmittelfrist brachte der Beschwerdeführer beim Finanzamt einen als "Rechtsmittel der Berufung" bezeichneten Schriftsatz mit folgendem Inhalt ein: "Ich lege gegen den da. Bescheid BRPost 15.654/70/Bp bzw. BAPost 36.940/74 vom 12. Feber 1974, betreffend Vorschreibung einer Grunderwerbsteuer von S 50.338,--, in offener Frist das Rechtsmittel der Berufung ein und ersuche, für die Vorlage der Begründung eine Frist von drei Monaten zu gewähren." Die angekündigte Vorlage der Berufungsergänzung traf aber nicht ein. Das Finanzamt unterließ es andererseits, dem Beschwerdeführer die Ergänzung der Berufung im Sinne des Paragraph 275, BAO aufzutragen. Es legte vielmehr, wie sich aus der erstatteten Gegenschrift der belangten Behörde ergibt, dieser die Bemessungsakten mit der oben angeführten Berufung zugleich mit 18 weiteren Berufungsfällen aus dem Bauvorhaben Salzburg, Sstraße 11, Wohnblock A, vor.

Die belangte Behörde griff jedoch den aufgezeigten Verfahrensmangel des Finanzamtes nicht auf, sondern wies mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 13. November 1975 die Berufung als unbegründet ab.

Gegen diese Berufungsentscheidung richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides geltend gemacht wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Aus dem vorgelegten Verwaltungsakt geht hervor, daß der Beschwerdeführer am 11. März 1974, also innerhalb der Rechtsmittelfrist gegen den Grunderwerbsteuerbescheid des Finanzamtes vom 12. Februar 1974 diesen zwar einen als "Rechtsmittel der Berufung" bezeichneten Schriftsatz vorgelegt hat, der jedoch den im § 250 BAO normierten Erfordernissen einer Berufung nicht entspricht, da er weder einen Berufungsantrag noch eine Begründung enthält. Die vom Beschwerdeführer in diesem Schriftsatz angekündigte nachträgliche Vorlage der Begründung innerhalb der Frist von drei Monaten ist unterblieben. Auf der anderen Seite ist die Abgabenbehörde erster Instanz ihrer gemäß § 275 BAO obliegenden Verpflichtung nicht nachgekommen, dem Beschwerdeführer die Behebung der aufgezeigten Mängeln mit dem Hinweis aufzutragen, daß die Berufung nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt.Aus dem vorgelegten Verwaltungsakt geht hervor, daß der Beschwerdeführer am 11. März 1974, also innerhalb der Rechtsmittelfrist gegen den Grunderwerbsteuerbescheid des Finanzamtes vom 12. Februar 1974 diesen zwar einen als "Rechtsmittel der Berufung" bezeichneten Schriftsatz vorgelegt hat, der jedoch den im Paragraph 250, BAO normierten Erfordernissen einer Berufung nicht entspricht, da er weder einen Berufungsantrag noch eine Begründung enthält. Die vom Beschwerdeführer in diesem Schriftsatz angekündigte nachträgliche Vorlage der Begründung innerhalb der Frist von drei Monaten ist unterblieben. Auf der anderen Seite ist die Abgabenbehörde erster Instanz ihrer gemäß Paragraph 275, BAO obliegenden Verpflichtung nicht nachgekommen, dem Beschwerdeführer die Behebung der aufgezeigten Mängeln mit dem Hinweis aufzutragen, daß die Berufung nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt.

Ungeachtet dieser Verfahrensmängel hat die belangte Behörde eine meritorische Berufungsentscheidung getroffen, wobei sie ihre Vorgangsweise in der Gegenschrift nachträglich damit zu rechtfertigen versucht, daß sich aus den Berufungen in den übrigen gleichgelagerten Fällen der im § 250 BAO geforderte Berufungsinhalt ohne Schwierigkeit der Berufung des nunmehrigen Beschwerdeführes unterstellen ließ und mit Rücksicht auf eine einheitliche Behandlung aller gleichgelagerten Fälle die Behebung des Verfahrensmangels als bloße Einhaltung einer Formalität erschien.Ungeachtet dieser Verfahrensmängel hat die belangte Behörde eine meritorische Berufungsentscheidung getroffen, wobei sie ihre Vorgangsweise in der Gegenschrift nachträglich damit zu rechtfertigen versucht, daß sich aus den Berufungen in den übrigen gleichgelagerten Fällen der im Paragraph 250, BAO geforderte Berufungsinhalt ohne Schwierigkeit der Berufung des nunmehrigen Beschwerdeführes unterstellen ließ und mit Rücksicht auf eine einheitliche Behandlung aller gleichgelagerten Fälle die Behebung des Verfahrensmangels als bloße Einhaltung einer Formalität erschien.

Der Verwaltungsgerichtshof vermag dieser Auffassung nicht beizupflichten. Nach der Verfahrenslage konnte die belangte Behörde keine Entscheidung treffen, da ihr ein Rechtsmittel im Sinne des § 250 BAO gar nicht vorlag. Der Schriftsatz vom 11. März 1974 war einer Entscheidung überhaupt nicht zugänglich und konnte damit auch keine taugliche Entscheidungsgrundlage bilden. Wenn die belangte Behörde ihrer Berufungsentscheidung einen Berufungsinhalt wie in den gleichgelagerten Berufungsfällen unterstellte, in denen eine ordnungsgemäße Berufung eingebracht wurde, so ist eine solche Vorgangsweise durch das Gesetz in keiner Weise gedeckt und daher unzulässig.Der Verwaltungsgerichtshof vermag dieser Auffassung nicht beizupflichten. Nach der Verfahrenslage konnte die belangte Behörde keine Entscheidung treffen, da ihr ein Rechtsmittel im Sinne des Paragraph 250, BAO gar nicht vorlag. Der Schriftsatz vom 11. März 1974 war einer Entscheidung überhaupt nicht zugänglich und konnte damit auch keine taugliche Entscheidungsgrundlage bilden. Wenn die belangte Behörde ihrer Berufungsentscheidung einen Berufungsinhalt wie in den gleichgelagerten Berufungsfällen unterstellte, in denen eine ordnungsgemäße Berufung eingebracht wurde, so ist eine solche Vorgangsweise durch das Gesetz in keiner Weise gedeckt und daher unzulässig.

Dieser Umstand wurde zwar in den vorliegenden Beschwerden nicht gerügt er war jedoch vom Verwaltungsgerichtshof gemäß § 41 Abs. 1 VwGG 1965 von Amts wegen wahrzunehmen. Die dargestellte Vorgangsweise der belangten Behörde belastet den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde, weshalb dieser Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 lit. b VwGG 1965 aus dem Rechtsbestand zu beseitigen war. Wien, am 4. Februar 1977Dieser Umstand wurde zwar in den vorliegenden Beschwerden nicht gerügt er war jedoch vom Verwaltungsgerichtshof gemäß Paragraph 41, Absatz eins, VwGG 1965 von Amts wegen wahrzunehmen. Die dargestellte Vorgangsweise der belangten Behörde belastet den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde, weshalb dieser Bescheid gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Litera b, VwGG 1965 aus dem Rechtsbestand zu beseitigen war. Wien, am 4. Februar 1977

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1977:1976000148.X00

Im RIS seit

04.02.1977

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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