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L82000 BauordnungNorm
BauRallg impl;Rechtssatz
Schon auf Grund der verfassungsgesetzlichen Anordnung des Art 119a Abs 7 letzter Satz B-VG sind die Aufsichtsmittel unter möglichster Schonung erworbener Rechte Dritter zu handhaben. Das Unterbleiben des Vergleichsversuches ist kein wesentlicher Verfahrensmangel und rechtfertigt nicht die Aufhebung des Bescheides der Gemeindebehörde durch die Aufsichtsbehörde.Schon auf Grund der verfassungsgesetzlichen Anordnung des Artikel 119 a, Absatz 7, letzter Satz B-VG sind die Aufsichtsmittel unter möglichster Schonung erworbener Rechte Dritter zu handhaben. Das Unterbleiben des Vergleichsversuches ist kein wesentlicher Verfahrensmangel und rechtfertigt nicht die Aufhebung des Bescheides der Gemeindebehörde durch die Aufsichtsbehörde.
Schlagworte
Behörden Vorstellung BauRallg2/3 Inhalt der Vorstellungsentscheidung Aufgaben und Befugnisse der VorstellungsbehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1977:1976002246.X02Im RIS seit
25.08.2003